Wahlrecht

Zu unterscheiden ist zwischen:

  • dem einfachen Zeugnis
  • dem qualifizierten Zeugnis

Die im vorhergehenden Abschnitt skizzierten Regeln über die wohlwollende Formulierung gelten zwar für beide Zeugnisarten, dennoch bedarf es einer Trennung der beiden Formen: Während das einfache Zeugnis lediglich die Dauer und die Art der Beschäftigung enthält, spricht man von einem qualifizierten Zeugnis, wenn es sich auf die Leistungen und die Führung (das "Verhalten") im Dienst erstreckt.

Wie sich aus den Formulierungen in § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 109 der Gewerbeordnung (GewO) ergibt, kann es sich der Arbeitnehmer aussuchen, ob er ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis haben möchte. Aber Vorsicht: Hat er dieses Wahlrecht ausgeübt, hat er also einmal das Zeugnis bekommen, das er haben wollte, kann er nicht auch noch zusätzlich die andere Zeugnisart verlangen.

An einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz zeigt sich, dass höchstens besondere Umstände ganz ausnahmsweise zu einem anderen Ergebnis führen können. Im dort behandelten Fall hatte der Kläger von seinem Arbeitgeber ausdrücklich ein einfaches Zeugnis verlangt. Zwei Monate nach Erhalt verlangte der Kläger von seinem Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis - dieser weigerte sich. Das Arbeitsgericht Mainz hatte der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben, doch in der Berufung wurde das Urteil aufgehoben und die Klage mangels Rechtsgrundlage abgewiesen. Zur Begründung führten die Richter an, dass der Arbeitnehmer ausdrücklich ein einfaches Zeugnis verlangt und dieses auch bekommen habe. Daher sei der Arbeitgeber seiner Zeugnispflicht in vollem Umfang nachgekommen und der Anspruch des Klägers damit erloschen. Auch habe der Arbeitnehmer keine besonderen Umstände dargelegt, die ausnahmsweise zusätzlich ein qualifiziertes Zeugnis erforderlich machen könnten (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.02.2003, Aktenzeichen:10 Sa 405/02).

Die beiden Zeugnisformen, Inhalt und Form, werden in den beiden folgenden Abschnitten ausführlich dargestellt.

Rechtstipp: Lässt übrigens der Arbeitnehmer mit seiner Wahl auf sich warten, kann ihm der Arbeitgeber beides anbieten und ihm eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf kann der Arbeitgeber dann selbst durch ein Zeugnis seiner Wahl die Angelegenheit abschließen.

Zuletzt geändert am 03.08.2005

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