Wahrheit und Klarheit

Der Arbeitgeber hat bei der Beurteilung des Mitarbeiters einen gewissen Beurteilungsspielraum, den er im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ordnungsgemäß ausüben muss. Das bedeutet beispielsweise, dass er die Leistungen im Zeugnis nicht plötzlich als mangelhaft beurteilen darf, obwohl er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nie irgendetwas beanstandet hat. Umgekehrt kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, als "sehr gut" eingestuft zu werden, nur weil der Arbeitgeber nie etwas ausdrücklich bemängelt hat.

Die Versuche von Arbeitgebern, den Zeugnisaussagen Wertungen einzuschieben, die über das hinausgehen, was sie auf den ersten Blick besagen, sind Legion. Dazu ist zum einen zu sagen, dass Codierungen dieser Art unzulässig und vor Gericht auch angreifbar sind. Dies wird inzwischen von § 109 Absatz 2 der Gewerbeordnung (GewO) ausdrücklich klargestellt: "Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen". Zum anderen sind solche Versuche oft genug vergeblich, weil sie vor lauter Orakelhaftigkeit letztlich nicht mehr objektiv interpretierbar sind. Beispiele sind das Weglassen bestimmter, eigentlich üblicher Worte, die Wahl einer bestimmten Reihenfolge von Aussagen oder die ans Perfide und Ironisierende reichende Betonung von Selbstverständlichkeiten. Das Gebot der Klarheit und Wahrheit ist immer der Maßstab.

Eine Übersicht über das "Latein der Arbeitgeber" gibt der zweite Teil dieses Ratgebers ("Arbeitszeugnis Teil 2")

Zuletzt geändert am 03.08.2005

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