Der Arbeitgeber hat bei der Beurteilung des Mitarbeiters einen
gewissen Beurteilungsspielraum, den er im Rahmen seiner
Fürsorgepflicht ordnungsgemäß ausüben muss. Das bedeutet
beispielsweise, dass er die Leistungen im Zeugnis nicht plötzlich als
mangelhaft beurteilen darf, obwohl er während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses nie irgendetwas beanstandet hat. Umgekehrt kann
der Arbeitnehmer nicht verlangen, als "sehr gut" eingestuft zu werden,
nur weil der Arbeitgeber nie etwas ausdrücklich bemängelt hat.
Die Versuche von Arbeitgebern, den Zeugnisaussagen Wertungen
einzuschieben, die über das hinausgehen, was sie auf den ersten Blick
besagen, sind Legion. Dazu ist zum einen zu sagen, dass Codierungen
dieser Art unzulässig und vor Gericht auch angreifbar sind. Dies wird
inzwischen von § 109 Absatz 2 der Gewerbeordnung (GewO) ausdrücklich
klargestellt: "Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert
sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den
Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem
Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen". Zum
anderen sind solche Versuche oft genug vergeblich, weil sie vor lauter
Orakelhaftigkeit letztlich nicht mehr objektiv interpretierbar sind.
Beispiele sind das Weglassen bestimmter, eigentlich üblicher Worte,
die Wahl einer bestimmten Reihenfolge von Aussagen oder die ans
Perfide und Ironisierende reichende Betonung von
Selbstverständlichkeiten. Das Gebot der Klarheit und Wahrheit ist
immer der Maßstab.
Eine Übersicht über das "Latein der
Arbeitgeber" gibt der zweite Teil dieses Ratgebers ("Arbeitszeugnis
Teil 2")
Zuletzt geändert am 03.08.2005
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