Wie bereits erwähnt, trifft auch in einem gemeinschaftlichen
Testament zunächst jeder Ehegatte für sich letztwillige
Verfügungen. Diese können aber aufeinander bezogen sein und sind
dann wechselbezüglich. Beispiel dafür ist die Formulierung "Wir
setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein." Dieser eine Satz
beinhaltet juristisch betrachtet nicht nur eine Verfügung, sondern
zwei. Diese sind wechselbezüglich, weil der eine Ehegatte nicht will,
dass der andere Erbe wird, wenn dieser nicht auch ihn als Erben
einsetzt.
Diese Wechselbezüglichkeit verleihen dem
gemeinschaftlichen Testaments seine besondere Bindungswirkung: Wer
eine Verfügung aushebelt, hebelt damit auch die andere aus. Es ist
etwa bei der Formulierung "Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben
ein" nicht möglich, dem Ehepartner diesen Anspruch abzuerkennen, ohne
auch sich selbst zu enterben. Die Nichtigkeit der einen Verfügung hat
die Nichtigkeit der anderen zur Folge, wie § 2270 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) klarstellt. In dieser Weise
können die verschiedensten Verfügungen in einem Testament
zusammenhängen.
Die Wechselbezüglichkeit kann auch, wenn sie
nicht ausdrücklich aus dem Testament hervorgeht, nachträglich durch
Auslegung festgestellt werden. Es kommt darauf an, ob eine Verfügung
nicht ohne die andere getroffen worden wäre. Kommt die Auslegung
nicht zum Erfolgt, stellt das Gesetz in § 2270 Absatz 2 BGB
wiederum eine Vermutungsregel dahingehend auf, dass "im Zweifel" eine
Wechselbezüglichkeit der Verfügungen anzunehmen ist, wenn sich die
Ehegatten gegenseitig bedenken und für den Fall des Überlebens eine
Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit einem der
Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
Die
Wechselbezüglichkeit betrifft laut 2270 Absatz 4 BGB nur
Verfügungen über Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen. Bei
anderen Verfügungen tritt diese Bindungswirkung nicht ein.
Nur
der Vollständigkeit halber sei festgestellt: Zwingend notwendig sind
diese Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nicht.
Zuletzt geändert am 21.05.2007
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