Kein Provisionsanspruch besteht, wenn der Unternehmer zwar ein
Geschäft abgeschlossen hat und auch bereits geleistet hat, aber vom
Kunden keine Zahlung erlangen kann. Das bestimmt § 87a
Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Das Gesetz setzt hier
Unternehmerrisiko und Vertreterrisiko gleich. Bereits empfangene
Beträge muss der Handelsvertreter, soweit nichts anderes vereinbart,
zurückgewähren.
Es muss allerdings feststehen, dass der
Kunde nicht zahlt. Hierzu sind objektive Anhaltspunkte erforderlich.
Auch muss das zumutbare Bemühen des Unternehmers nachgewiesen werden,
den Vertrag zu erfüllen.
Eine für den Handelsvertreter etwas
günstigere Regelung sieht § 87a Absatz 3 HGB vor, der
bestimmt, was passiert, wenn das Geschäft ganz oder teilweise nicht
oder nicht so ausgeführt wird, wie es abgeschlossen war. Der
Handelsvertreter soll hier die ganze Provision erhalten, es sei denn,
den Unternehmer trifft für die Nichtausführung oder teilweise
Nichtausführung kein Verschulden. So kann der Unternehmer
beispielsweise grundsätzlich nichts für die nachträglich
eintretende Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Die Zahlungsunfähigkeit
ist damit provisionsschädlich. Die nachträgliche Stornierung
hingegen bedarf der Mitwirkung des Unternehmers und ist daher
grundsätzlich provisionsunschädlich, weil sie von ihm zu vertreten
ist. Der Unternehmer sollte aber schon im Interesse der Kundenpflege
die Provisionsschädlichkeit in den Handelsvertreterverträgen in
Grenzen halten.
Rechtstipp: Besonderheiten gelten für den
Versicherungsunternehmer. Ein Versicherungsunternehmen ist nicht
verpflichtet, den säumigen Versicherungsvertreter auf Zahlung zu
verklagen. Es hat eine Stornierung dann nicht zu vertreten, wenn es
den "notleidenden Vertrag" zumindest einer angemessenen
"Nachbearbeitung" unterzogen hat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom
19.11.1982, Aktenzeichen: I ZR 125/80) Dazu reicht es unter
anderem, dem Versicherungsvertreter eine Stornogefahrmitteilung
zukommen lassen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2005,
Aktenzeichen: VIII ZR 279/04).
Zuletzt geändert am 29.04.2006
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