Eine Beschäftigung in der Gleitzone liegt gemäß
§ 20 Absatz 2 SGB IV vor, wenn gleichzeitig:
- der erzielte Arbeitslohn zwischen 400,01 Euro und
800,00 Euro im Monat liegt
- die Grenze von 800 Euro
im Monat regelmäßig nicht überschritten wird
Für diesen Bereich gelten bestimmte Sonderregelungen:
- Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in der Gleitzone von
einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach
einer besonderen Berechnungsformel ermittelt.
- Vom
Gesamtsozialversicherungsbeitrag muss der Arbeitgeber die
gewöhnlichen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-,
Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 21 Prozent
tragen, die jedoch vom Brutto-Monatsverdienst berechnet werden.
- Der verbleibende Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist
der Arbeitnehmeranteil. Dieser Beitragsanteil beginnt bei
401 Euro mit rund vier Prozent, steigt mit zunehmendem
Arbeitslohn an und erreicht bei 800 Euro den normalen
Beitragssatz von rund 21 Prozent.
- Bei der
Krankenversicherung kommt es für Arbeitnehmer zu einem zusätzlichen
Beitrag von 0,9 Prozent. Dieser ergibt sich nach dem
maßgeblichen Gleitzonenentgelt.
- In der Pflegeversicherung
kommt es bei Kinderlosigkeit zu einem Aufschlag von 0,25 Prozent.
Der berechnet sich ebenfalls nach dem maßgeblichen Gleitzonenentgelt.
Die besonderen Regeln zur Gleitzone gelten aber nicht
für Personen, die sich in Berufsausbildung befinden. Hierzu gehören
auch das freiwillige soziale Jahr sowie ein laut Studienordnung
vorgeschriebenes Praktikum.
Zuletzt geändert am 03.07.2006
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