Welche Sonderregelungen gelten für die Gleitzone?

Eine Beschäftigung in der Gleitzone liegt gemäß § 20 Absatz 2 SGB IV vor, wenn gleichzeitig:

  • der erzielte Arbeitslohn zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt
  • die Grenze von 800 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten wird

Für diesen Bereich gelten bestimmte Sonderregelungen:

  • Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in der Gleitzone von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach einer besonderen Berechnungsformel ermittelt.
  • Vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag muss der Arbeitgeber die gewöhnlichen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 21 Prozent tragen, die jedoch vom Brutto-Monatsverdienst berechnet werden.
  • Der verbleibende Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist der Arbeitnehmeranteil. Dieser Beitragsanteil beginnt bei 401 Euro mit rund vier Prozent, steigt mit zunehmendem Arbeitslohn an und erreicht bei 800 Euro den normalen Beitragssatz von rund 21 Prozent.
  • Bei der Krankenversicherung kommt es für Arbeitnehmer zu einem zusätzlichen Beitrag von 0,9 Prozent. Dieser ergibt sich nach dem maßgeblichen Gleitzonenentgelt.
  • In der Pflegeversicherung kommt es bei Kinderlosigkeit zu einem Aufschlag von 0,25 Prozent. Der berechnet sich ebenfalls nach dem maßgeblichen Gleitzonenentgelt.

Die besonderen Regeln zur Gleitzone gelten aber nicht für Personen, die sich in Berufsausbildung befinden. Hierzu gehören auch das freiwillige soziale Jahr sowie ein laut Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum.

Zuletzt geändert am 03.07.2006

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