Werden mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet?

Bei mehreren Beschäftigungen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Wird eine Nebenbeschäftigung mit einem Verdienst von 400 bis 800 Euro neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 Euro ausgeübt, so gelten die Regelungen zur Gleitzone nicht. In diesem Fall werden für beide Beschäftigungen die vollen Sozialversicherungsbeiträge fällig, die jeweils zur Hälfte von den Arbeitgebern und vom Arbeitnehmer zu tragen sind.

Werden gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungen mit einem Verdienst von jeweils unter 400 Euro ausgeübt, erfolgt eine Zusammenrechnung. Wird dadurch die Grenze von 400 Euro überschritten, gelten die Regelungen zur Gleitzone. Jeder Arbeitgeber hat dann anteilig den Arbeitgeberanteil zu tragen und den ermäßigten Arbeitnehmeranteil einzubehalten.

Bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze tritt die Versicherungspflicht erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger dies bekannt gibt.

Zuletzt geändert am 03.07.2006

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