Bei mehreren Beschäftigungen ist das insgesamt erzielte
Arbeitsentgelt maßgebend. Wird eine Nebenbeschäftigung mit einem
Verdienst von 400 bis 800 Euro neben einer
rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als
800 Euro ausgeübt, so gelten die Regelungen zur Gleitzone nicht.
In diesem Fall werden für beide Beschäftigungen die vollen
Sozialversicherungsbeiträge fällig, die jeweils zur Hälfte von den
Arbeitgebern und vom Arbeitnehmer zu tragen sind.
Werden
gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungen mit einem
Verdienst von jeweils unter 400 Euro ausgeübt, erfolgt eine
Zusammenrechnung. Wird dadurch die Grenze von 400 Euro
überschritten, gelten die Regelungen zur Gleitzone. Jeder Arbeitgeber
hat dann anteilig den Arbeitgeberanteil zu tragen und den ermäßigten
Arbeitnehmeranteil einzubehalten.
Bei Überschreiten der
400-Euro-Grenze tritt die Versicherungspflicht erst zu dem Zeitpunkt
ein, in dem die Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger dies
bekannt gibt.
Zuletzt geändert am 03.07.2006
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