Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt, so schreibt es § 1
UrhG vor, Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. In § 2
Absatz 1 UrhG werden Sprachwerke, Musikwerke, Werke der bildenden
Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen
wissenschaftlicher oder technischer Art beispielhaft als Werkarten
aufgezählt.
Die Einordnung in eine dieser Werkarten ist meist
ohne Schwierigkeiten möglich, aber auch Kombinationen in der
Zuordnung sind denkbar, beispielsweise im Multimedia-Bereich.
Neben den Werkschöpfern werden noch andere geschützt - in Gestalt
so genannter verwandter Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte. Das
sind beispielsweise ausübende Künstler, Datenbankhersteller,
Filmhersteller und Lichtbildner. Beide Gruppen können gleichermaßen
unter Umständen Unterlassung oder Schadensersatz verlangen.
Ein Beispiel für den Schutz von Datenbanken sind die sogenannten
topografischen Karten, die die Landesvermessungsämter herausgeben
(Urteil des Landgerichts München I vom 09.11.2005,
Aktenzeichen: 21 O 7402/02).
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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