Werkschutz

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt, so schreibt es § 1 UrhG vor, Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. In § 2 Absatz 1 UrhG werden Sprachwerke, Musikwerke, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art beispielhaft als Werkarten aufgezählt.

Die Einordnung in eine dieser Werkarten ist meist ohne Schwierigkeiten möglich, aber auch Kombinationen in der Zuordnung sind denkbar, beispielsweise im Multimedia-Bereich.

Neben den Werkschöpfern werden noch andere geschützt - in Gestalt so genannter verwandter Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte. Das sind beispielsweise ausübende Künstler, Datenbankhersteller, Filmhersteller und Lichtbildner. Beide Gruppen können gleichermaßen unter Umständen Unterlassung oder Schadensersatz verlangen.

Ein Beispiel für den Schutz von Datenbanken sind die sogenannten topografischen Karten, die die Landesvermessungsämter herausgeben (Urteil des Landgerichts München I vom 09.11.2005, Aktenzeichen: 21 O 7402/02).

Zuletzt geändert am 14.03.2006

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