Zu ersetzen ist auch der nach der Reparatur verbleibende
Minderwert, wie § 251 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) bestimmt.
Die Wertminderung stellt den
Differenzbetrag des Wertes des Fahrzeuges vor dem Unfall und nach der
Reparatur dar. Die Wertminderung kann der Geschädigte auch dann
geltend machen, wenn er den Wagen behält und weiterbenutzt. Die
Wertminderung beruht darauf, dass ein Fahrzeug, das einen erheblichen
Unfallschaden erlitten hat, in der Regel beim Verkauf trotz
ordnungsgemäßer Reparatur als geringwertiger eingestuft wird, als
ein unfallfreies Fahrzeug. Bei älteren Fahrzeugen - die Grenze liegt
bei fünf Jahren oder 100.000 km - entfällt eine solche
Wertminderung meistens.
Für die Höhe der Wertminderung kommt
es vor allem auf das Alter des Fahrzeugs, Art und Ausführung des
Fahrzeugs, die bisherige Fahrleistung, die Art der Beschädigung und
die Reparaturkosten an. Die genaue Höhe kann meist nur ein Gutachter
feststellen.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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