Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 1

Einleitung

Im Krieg und in der Liebe sei alles erlaubt, heißt es. Anders liegt es im wirtschaftlichen Wettbewerb. Bestimmte Verhaltensweisen gelten hier als unlauter (von "Sittenwidrigkeit" spricht man inzwischen nicht mehr) - sie sind deshalb verboten. Anders als in anderen Ländern, wird in Deutschland die Einhaltung der Wettbewerbsregeln aber nicht von einer Verwaltungsbehörde überwacht. Stattdessen hat der Konkurrent eines Unternehmens, das gegen diese Regeln verstößt, einen Anspruch auf Unterlassung. Diesen Anspruch kann er gerichtlich durchsetzten - dies geschieht wegen des Eilbedürfnisses meist durch eine einstweilige Verfügung.

Bevor aber der "Verletzte", also derjenige, der jemandem einen Verstoß gegen die Regeln des Wettbewerbs vorwirft, vor den Kadi zieht, tut er gut daran, dem vermeintlichen "Verletzer" vorher die Gelegenheit zu geben, seinen Verstoß überhaupt als solchen zu erkennen und ihn gegebenenfalls abzustellen. Rechtlich ist er zumeist sogar dazu verpflichtet. In der Praxis hat sich hierfür die Abmahnung herausgebildet, die mittlerweile auch vom reformierten Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als Regelfall gesetzlich vorgesehen ist.

Der vorliegende Ratgeber erklärt, was eine Abmahnung ist, welchen Sinn und Zweck sie erfüllt, wie sie auszusehen hat und welche Möglichkeiten der gerichtlichen Durchsetzung es gibt, aber auch wie der Abgemahnte sich wehren kann.

In diesem ersten Teil des Ratgebers wird die Rechtslage aus der Sicht des Abmahnenden beschrieben. In Teil 2 wird die Rechtslage aus der Sichtweise des Abgemahnten beleuchtet.

Zuletzt geändert am 25.03.2006

Copyright www.valuenet.de