Für den Handelsvertreter besteht ein gesetzliches
Wettbewerbsverbot. Es ist Ausprägung der Pflicht zur
Interessenswahrnehmung.
Das Wettbewerbsverbot untersagt dem
Handelsvertreter zeitgleich für einen anderen konkurrierenden
Unternehmer tätig zu werden. Der Umfang des Wettbewerbsverbots hängt
von dem dem Vertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis ab sowie
von den Geschäftsgegenständen.
Verstößt der
Handelsvertreter gegen das Wettbewerbsverbot, sieht er sich
schmerzhaften rechtlichen Konsequenzen ausgesetzt.
- fristloses Kündigungsrecht des vertretenen Unternehmens
- Schadensersatzansprüche des vertretenen Unternehmens aus
§ 89a Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB)
Im
Rahmen der Schadensersatzpflicht muss der Handelsvertreter dem
Unternehmer gegenüber auch Auskunft darüber erteilen, welche
Geschäfte er für das Konkurrenzunternehmen vermittelt hat.
Das Wettbewerbsverbot besteht grundsätzlich nur bis zum Ende des
Handelsvertretervertrages, danach gilt der freie Wettbewerb.
§ 90a HGB sieht allerdings die Möglichkeit vor, auch für die
Zeit nach Vertragsende ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren.
Ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann wirksam, wenn es in
einem schriftlichen Vertrag erfolgt, eine Entschädigung vorsieht und
nicht länger als zwei Jahre andauern soll.
Rechtstipp: Die
Zahlung einer Entschädigung kann ein Unternehmer durch Verzicht auf
das Wettbewerbsverbot abwenden. Sechs Monate nach der erfolgten
Erklärung wird er dann von der Entschädigungspflicht frei
(§ 90a Absatz 2 HGB).
Auch im Falle einer Kündigung
wegen schuldhaften Verhaltens ist eine Lösung vom Wettbewerbsverbot
innerhalb eines Monats nach erfolgter Kündigung möglich (§ 90a
Absatz 3 HGB).
Ein einem Handelsvertreter während der
Vertragslaufzeit auferlegtes Wettbewerbsverbot wirkt grundsätzlich
nicht nach Beendigung des Vertrages weiter, wenn die Parteien kein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben. Der
Handelsvertreter kann dann die Kunden des bisherigen Geschäftsherrn
bewerben. Eine Beanstandung seitens des Unternehmers ist nur dann
erfolgreich, wenn sich der Handelsvertreter bei der Bewerbung
unlauterer Mittel bedient (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 28.03.2003; Aktenzeichen: 16 U 139/02).
Zuletzt geändert am 29.04.2006
Copyright www.valuenet.de