Während des Arbeitsverhältnisses folgt bereits aus der
Treuepflicht - für Angestellte aus § 60 Handelsgesetzbuch (HGB)
-, dass der Arbeitnehmer sich jeglicher Wettbewerbshandlungen zu
Lasten des Arbeitgebers zu enthalten hat. Konkurrenztätigkeiten auf
eigene oder fremde Rechnung verbieten sich deshalb, es sei denn, der
Arbeitgeber verzichtet auf das Wettbewerbsverbot. Zuwiderhandlungen
kann der Arbeitgeber mit Unterlassungsklagen und
Schadensersatzansprüchen begegnen.
Nach dem rechtlichen Ende
des Arbeitsverhältnisses steht es dem Arbeitnehmer
grundsätzlich frei, in Wettbewerb mit seinem früheren
Arbeitgeber zu treten. Will der Arbeitgeber dies beschränken oder
ausschließen, so muss er ein Wettbewerbsverbot nach den
Vorschriften der §§ 74 bis 75d HGB, die nach der
Rechtsprechung analog auf alle Arbeitnehmer Anwendung finden,
vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist bereits im Arbeitsvertrag,
aber auch während des Arbeitsverhältnisses oder mit
Beendigung möglich.
Wichtigste Voraussetzung für die
Wirksamkeit ist die Zahlung einer so genannten Karenzentschädigung
durch den Arbeitgeber. Diese muss schriftlich vereinbart worden sein.
Wird bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot keine
Entschädigung bezahlt, ist die Vereinbarung nichtig.
Die
Mindestentschädigung beläuft sich auf die Hälfte der vom
Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Bruttovergütung
(§ 74 Absatz 2 HGB). Hierzu zählen alle
Vergütungsbestandteile, also nicht nur die regelmäßige monatliche
Vergütung, sondern auch freiwillige Leistungen wie Weihnachts- und
Urlaubsgeld sowie Leistungszulagen, Sachbezüge, Provisionen,
Tantiemen, Gewinnbeteiligungen. Wird eine niedrigere Entschädigung
bezahlt, kann der Arbeitgeber sich nicht auf die
Wettbewerbsvereinbarung berufen (§ 75d HGB).
Aber: Der
Arbeitnehmer muss sich auf die fällige Karenzentschädigung
anrechnen lassen, was er in der Zeit, für welche die
Entschädigung geschuldet wird, durch anderweitige Arbeitsleistung
erwirbt oder was er zu erwerben böswillig unterlassen hat. Hierzu
zählen alle Einkünfte aus selbständiger oder
unselbständiger Tätigkeit, aber auch Lohnersatzleistungen
und Arbeitslosengeld. Böswilliges Unterlassen anderweitigen
Erwerbs liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine ihm mögliche und
zumutbare Arbeit nicht aufnimmt.
Ein vertragliches
Wettbewerbsverbot kann maximal für die Dauer von zwei Jahren
vereinbart werden.
Unabhängig davon ist jegliche Vereinbarung
eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit Minderjährigen
(§ 74a Absatz 2 Satz 2 HGB) sowie mit Auszubildenden
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz, BBiG)
unwirksam. Für letztere gilt dies nach § 12 Absatz 1
Satz 2 BBiG nur dann nicht, wenn er sich in den letzten sechs
Monaten der Ausbildungszeit zu einem Arbeitsverhältnis nach dessen
Ablauf verpflichtet.
Verletzt der Arbeitnehmer ein wirksames
vertragliches Wettbewerbsverbot, kann ihn der Arbeitnehmer auf
Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen oder vom Vertrag
zurücktreten.
Zuletzt geändert am 26.04.2006
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