Welches Verhalten einen Wettbewerbsverstoß darstellt und deshalb
abgemahnt werden kann, ergibt sich in erster Linie aus dem Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dessen Vorschriften sollen, so
wird es in § 1 UWG ausdrücklich hervorgehoben, Mitbewerber,
Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb
schützen. Außerdem soll das Interesse Allgemeinheit an einem
unverfälschten Wettbewerb geschützt werden.
Nach § 3
UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig.
Wer dem
zuwider handelt, kann unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch
genommen werden auf:
- Beseitigung und Unterlassung
(§ 8 UWG)
- Schadensersatz (§ 9 UWG)
- Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG)
Letzteres
bedeutet, dass der den durch die Wettbewerbswidrigkeit erzielte Gewinn
an den Bundeshaushalt (nicht an den Verletzten!) zu zahlen ist. Dieses
Institut wurde 2004 neu eingeführt, hat allerdings in der Praxis
bislang kaum Bedeutung erlangt.
Es darf sich nicht um
unerhebliche Vorgänge handeln - in diesem Fall, greift die Sanktion
des UWG nicht ein. Es wird aber in aller Regel ungeprüft davon
ausgegangen, dass es sich nicht um solche handelt.
Unter
welchen Voraussetzungen es sich um einen Wettbewerbsverstoß handelt,
der abgemahnt werden kann, wird in den nachfolgenden Abschnitten
beschrieben.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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