Stellt der Arbeitgeber im Nachhinein fest, dass das von ihm
ausgestellte Zeugnis wesentliche Unrichtigkeiten enthält, kann er das
Zeugnis widerrufen. Beispiel: Er stellt fest, dass sein - im Zeugnis
als ehrlich bezeichneter - Kassierer unterschlagen hatte.
Hat
der Arbeitnehmer zu Recht etwas an dem Zeugnis auszusetzen, kann er
Berichtigung verlangen - beispielsweise, weil es Tatsachen enthält,
die nicht erwähnt werden dürfen oder Bewertungen, die den
Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers überschreiten. Das Zeugnis
muss dann aber neu ausgestellt werden, darf also nicht etwa auf
derselben Urkunde korrigiert werden.
Rechtstipp: Ist der
Arbeitgeber verpflichtet, das Zeugnis aus den genannten Gründen zu
berichtigen, darf er aber nicht bei dieser Gelegenheit das Zeugnis an
anderer Stelle zu verschlechtern. Das darf er nur dann, wenn sich
nachträglich Umstände herausgestellt haben, die das Bild des
Beurteilten verändern (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
21.06.2005, Aktenzeichen: 9 AZR 352/04).
Entspricht das
Zeugnis nicht den formellen Anforderungen, enthält es unzutreffende
Tatsachenbehauptungen oder fehlerhafte Beurteilungen, ist vom
Arbeitgeber ein neues Zeugnis auszustellen. Nur so erfüllt er den
Anspruch des Arbeitnehmers, der das qualifizierte Zeugnis gefordert
hat. Die Beweislast für den Wahrheitsgehalt des Zeugnisses liegt beim
Arbeitgeber (siehe vorhergehender Abschnitt).
Zuletzt geändert am 03.08.2005
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