Ein gemeinschaftliches Testament lässt sich selbstverständlich
auch widerrufen - von beiden Ehegatten, aber auch von jedem Ehepartner
einzeln. Dies ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die
wiederum von der Form der Errichtung des Testaments abhängen.
Ein gemeinschaftliches Testament lässt sich nicht widerrufen, ohne
dass man den Ehepartner davon informiert. Der einseitige Widerruf kann
darum nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem
Ehegatten erklärt werden. Dies geht aus den §§ 2271
Absatz 1 Satz 1, 2296 Absatz 2 im Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) hervor. Damit wird sichergestellt, dass der Ehegatte
auch von dem Widerruf erfährt und weiß, dass er nun auch seinerseits
nicht mehr an das Testament gebunden ist und anders testieren kann.
Die Folge ist, dass ein Ehegatte nicht ohne Wissen des anderen durch
ein neues Testament die Bindungswirkung einer wechselbezüglichen
Verfügung wieder beseitigen kann.
Sobald das Testament in
öffentlicher Verwahrung ist, lässt es sich auch durch Rücknahme aus
der Verwahrung widerrufen. Jedoch muss die Rücknahme durch beide
Ehegatten erfolgen (§ 2272 BGB).
Generell kann ein
gemeinschaftliches Testament nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten
widerrufen werden. Nach dessen Tod tritt Bindungswirkung ein.
Doch sogar diese Bindung kann beseitigt werden, indem der
überlebende Ehegatte den ihm zugewandten Nachlass ausschlägt und
damit seine wechselbezügliche Verfügung aufhebt (§ 2271
Absatz 2 Satz 1 BGB). Nach Satz 2 dieser Vorschrift
besteht bei Verfehlungen des Erstversterbenden dieses Recht des
überlebenden Ehegatten sogar dann, wenn er die Zuwendung bereits
angenommen hat.
Zuletzt geändert am 21.05.2007
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