Widerruf

Ein gemeinschaftliches Testament lässt sich selbstverständlich auch widerrufen - von beiden Ehegatten, aber auch von jedem Ehepartner einzeln. Dies ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die wiederum von der Form der Errichtung des Testaments abhängen.

Ein gemeinschaftliches Testament lässt sich nicht widerrufen, ohne dass man den Ehepartner davon informiert. Der einseitige Widerruf kann darum nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem Ehegatten erklärt werden. Dies geht aus den §§ 2271 Absatz 1 Satz 1, 2296 Absatz 2 im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hervor. Damit wird sichergestellt, dass der Ehegatte auch von dem Widerruf erfährt und weiß, dass er nun auch seinerseits nicht mehr an das Testament gebunden ist und anders testieren kann. Die Folge ist, dass ein Ehegatte nicht ohne Wissen des anderen durch ein neues Testament die Bindungswirkung einer wechselbezüglichen Verfügung wieder beseitigen kann.

Sobald das Testament in öffentlicher Verwahrung ist, lässt es sich auch durch Rücknahme aus der Verwahrung widerrufen. Jedoch muss die Rücknahme durch beide Ehegatten erfolgen (§ 2272 BGB).

Generell kann ein gemeinschaftliches Testament nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten widerrufen werden. Nach dessen Tod tritt Bindungswirkung ein.

Doch sogar diese Bindung kann beseitigt werden, indem der überlebende Ehegatte den ihm zugewandten Nachlass ausschlägt und damit seine wechselbezügliche Verfügung aufhebt (§ 2271 Absatz 2 Satz 1 BGB). Nach Satz 2 dieser Vorschrift besteht bei Verfehlungen des Erstversterbenden dieses Recht des überlebenden Ehegatten sogar dann, wenn er die Zuwendung bereits angenommen hat.

Zuletzt geändert am 21.05.2007

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