Grundsätzlich kann der der Verbraucher ein Haustürgeschäft nur
innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss widerrufen. Über die
dazu nötigen Formalien informiert der vorhergehende Abschnitt.
Zur Wahrung der Frist reicht die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs aus, auf den Zugang beim Unternehmer kommt es hierbei also
nicht an. Damit der Widerruf aber überhaupt wirksam wird, muss er
aber nach § 130 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) dem Widerspruchsempfänger zugegangen sein. Die Beweislast für
den Zugang trägt der Verbraucher, es empfiehlt sich daher ein
Einschreiben mit Rückschein oder - billiger - das Versenden (vorab)
per Telefax (Der Sendebericht ist der Nachweis des Zugangs).
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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