Für Kaufverträge gilt wie für alle Verträge im Allgemeinen ein
Satz, der landläufig unter "pacta sunt servanda" bekannt ist - zu
deutsch: Verträge sind einzuhalten. Das deutsche Zivilrecht folgt
diesem Grundsatz, so dass in der Regel ein "Widerruf" oder ein
Rücktritt nicht vorgesehen ist, außer die erworbene Sache ist
fehlerhaft (siehe Abschnitt "Mangelhafte Artikel").
Eine
Ausnahme von der Regel besteht allerdings, wenn der Verkäufer ein
Gewerbetreibender ("Unternehmer") ist (siehe dazu Abschnitt
"Marken- und Urheberrechte) und der Käufer eine Privatperson
("Verbraucher"): Dann - aber auch nur dann - hat der Käufer ein
Widerrufsrecht. Das bestimmt § 312d des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB). Es handelt sich nämlich beim Kauf per
Internet-Auktion um einen so genannten "Fernabsatzvertrag". Das folgt
aus § 312b BGB, der den Fernabsatzvertrag als Vertrag definiert
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der unter
ausschließlicher Verwendung von "Fernkommunikationsmitteln" zustande
kommt. Dazu zählt - neben dem Telefon -. auch das Internet.
Zwar gilt das Widerrufsrecht nach dem Gesetz ausdrücklich nicht
bei Versteigerungen (§ 312d Absatz 4 Nr. 5 BGB). Da
Online-Auktionen aber keine echten Versteigerungen sind (siehe
Abschnitt "Unterschied zur Versteigerung"), greift diese Ausnahme
nicht, so dass es beim Rücktrittsrecht bleibt. Das hat der
Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt (Urteil des BGH vom 03.11.2004,
Aktenzeichen: VIII ZR 375/03). Der Hintergrund: Bei
Fernabsatzverträgen - und eben auch bei Online-Versteigerungen - kann
der Käufer vorher die Ware nicht sehen und prüfen. Er kann sich die
Ware bzw. die Dienstleistung auch nicht richtig zeigen und erklären
lassen, kauft also in gewissem Maße die Katze im Sack. Deshalb soll
er, wenn das Erworbene erhält und dieses dann nicht seinen
Vorstellungen entspricht, zurückgeben können. Die Ausnahme nur für
"echte" Versteigerungen ist deshalb plausibel, weil man die Ware dort
ja vorher ausführlich besichtigen kann.
Der Widerruf muss
innerhalb einer Frist von zwei Wochen erklärt werden. Der Widerruf
muss keine Begründung enthalten und kann entweder in Textform oder
einfach durch Rücksendung der Ware erfolgen. Zur Einhaltung der Frist
genügt die rechtzeitige Absendung Aus Beweiszwecken sollte ein
Nachweis sichergestellt werden (z. B: Paketschein, Einschreiben).
Rechtstipp: Die Zwei-Wochen-Frist gilt nur, soweit der
Verkäufer bereits in der Beschreibung ordnungsgemäß über das
Widerrufsrecht belehrt hat (§ 355 Absatz 1 Satz 2
BGB). Macht er das erst nach der Ersteigerung, verlängert sich die
Frist auf einen Monat (§ 355 Absatz 2 Satz 2 BGB). Ist
eine Belehrung gänzlich unterblieben, kann der Verbraucher
grundsätzlich sogar ohne zeitliche Begrenzung widerrufen (§ 355
Absatz 3 Satz 3 BGB).
Diese Belehrung über die
Widerrufsmöglichkeit darf der gewerbliche Verkäufer nicht irgendwo
verstecken. So reicht es nicht aus, ihn unter dem Link "Angaben zum
Verkäufer" unterzubringen - dort würde so eine Belehrung nämlich
niemand vermuten (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.04.2005,
Aktenzeichen: 4 U 2/05). Zumindest muss die Belehrung an
deutlicher Stelle lesbar angebracht werden - teils wird sogar verlangt
(z. B. vom OLG Frankfurt am Main), dass der Vertragsabschluss nur
dann perfekt werden kann, wenn die Belehrung gelesen wurde.
Wie gesagt: Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Verkäufer
gewerblich verkauft. Allerdings ist nicht immer eindeutig, ob der
Vertragspartner nun ein Gewerbetreibender ist oder nicht. Er muss auch
nicht darauf aufmerksam machen (Beschluss des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 20.01.2003, Aktenzeichen: 1 W 6/03). Es gibt aber
häufig zumindest Indizien - beispielsweise wenn der Anbieter vom
gleichen Produkt einen großen Posten abverkauft oder dies
regelmäßig tut.
Zuletzt geändert am 17.04.2006
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