Die Position des Internetnutzers wird durch ein Widerrufsrecht
gestärkt, das in § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
verankert ist. Die Vorschrift gilt für alle Verträge über die
Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden. Als Fernkommunikationsmittel bezeichnet das
Gesetz Kommunikationsmittel, mit deren Hilfe Verträge ohne
gleichzeitige "körperliche Anwesenheit" der Vertragsparteien
geschlossen werden können, insbesondere Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und
Mediendienste.
Der Widerruf muss innerhalb von zwei Wochen
erklärt werden (§ 355 Absatz 1 Satz 2 BGB). Es reicht
dabei die rechtzeitige Absendung.
- Wichtig: Wann die
Frist beginnt, hängt davon ab, wann die Belehrung über das
Widerrufsrecht erfolgt ist (§ 355 Absatz 2 BGB):
- Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine
deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm
entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels
seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die
auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu
erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung
des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
- Wird die Belehrung
nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von
Absatz 1 Satz 2 einen Monat.
- Ist der Vertrag
schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen,
bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche
Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder
des Antrags zur Verfügung gestellt werden.
- Ist der
Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer."
Rechtstipp: Wurde nicht richtig belehrt, dann erlischt das
Widerrufsrecht auch nicht!
Zu beachten ist, dass das
Widerrufsrecht für bestimmte Fälle ausgeschlossen ist, nämlich bei
speziell auf Kundenbedürfnisse zugeschnittenen Waren, schnell
verderblicher Ware, Audio- und Videoaufzeichnungen, sowie entsiegelter
Software, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, Wett- und
Lotteriedienstleistungen sowie bei Versteigerungen.
Wenn der
Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, ist er zur Rücksendung der
Ware verpflichtet. Bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von
40 Euro können die Kosten der Rücksendung vertraglich auf den
Verbraucher abgewälzt werden. Liegt der Bestellwert darüber, fallen
die Kosten jedoch regelmäßig dem Verkäufer zur Last. (§ 357
Absatz 2 BGB).
Zuletzt geändert am 25.04.2006
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