Widerrufsrecht

Die Position des Internetnutzers wird durch ein Widerrufsrecht gestärkt, das in § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert ist. Die Vorschrift gilt für alle Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Als Fernkommunikationsmittel bezeichnet das Gesetz Kommunikationsmittel, mit deren Hilfe Verträge ohne gleichzeitige "körperliche Anwesenheit" der Vertragsparteien geschlossen werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

Der Widerruf muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden (§ 355 Absatz 1 Satz 2 BGB). Es reicht dabei die rechtzeitige Absendung.

  • Wichtig: Wann die Frist beginnt, hängt davon ab, wann die Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt ist (§ 355 Absatz 2 BGB):
  • Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
  • Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat.
  • Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.
  • Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer."

Rechtstipp: Wurde nicht richtig belehrt, dann erlischt das Widerrufsrecht auch nicht!

Zu beachten ist, dass das Widerrufsrecht für bestimmte Fälle ausgeschlossen ist, nämlich bei speziell auf Kundenbedürfnisse zugeschnittenen Waren, schnell verderblicher Ware, Audio- und Videoaufzeichnungen, sowie entsiegelter Software, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, Wett- und Lotteriedienstleistungen sowie bei Versteigerungen.

Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, ist er zur Rücksendung der Ware verpflichtet. Bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro können die Kosten der Rücksendung vertraglich auf den Verbraucher abgewälzt werden. Liegt der Bestellwert darüber, fallen die Kosten jedoch regelmäßig dem Verkäufer zur Last. (§ 357 Absatz 2 BGB).

Zuletzt geändert am 25.04.2006

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