Wenn ein Schuldner die im Mahnbescheid bezeichnete Forderung
begründeterweise nicht begleichen will, sollte er gemäß § 694
Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) Widerspruch beim
zuständigen Mahngericht einlegen.
Für den Widerspruch sollte
der Vordruck (§ 692 Absatz 1 Nr. 5 ZPO) benutzt
werden, der dem Schuldner zusammen mit dem Mahnbescheid zugesendet
wurde. Zwar ist die Verwendung des Vordrucks nicht zwingend, sie
empfiehlt sich aber, da er gleichzeitig einen vollständigen
Widerspruch erleichtert.
Anders als der Mahnantrag kann der
Widerspruch gegen den Mahnbescheid (noch) nicht auf elektronischem
Wege erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und
zwar bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat (Mahngericht).
Es handelt sich also um das Amtsgericht, von dem der Mahnbescheid
stammt.
Er ist ferner handschriftlich zu unterzeichnen.
Der Widerspruch muss enthalten, ob und in welchem Maße der
Schuldner der geltend gemachten Forderung widersprechen will
(§ 692 Absatz 1 Nr. 3 ZPO). Es genügt, wenn der
Schuldner schriftlich zum Ausdruck bringt, dass er widersprechen
möchte. Empfehlenswert ist es aber immer, gleich auch anzugeben, im
welchem Umfang widersprochen wird und warum. Hierbei sollte daher auch
eine Begründung erfolgen. Es sollten Tatsachen und Beweismittel
(Zeugen, Urkunden) bezeichnet werden, die den Widerspruch untermauern
können.
Zuletzt geändert am 15.05.2007
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