Widerspruch und Einspruch

Legt der Antragsgegner (Schuldner) innerhalb zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides an ihn Widerspruch gegen die Forderung ein oder wehrt er sich mit einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, kann das Mahnverfahren als "normaler" Zivilprozess im Klageverfahren weitergeführt werden. Voraussetzung ist, dass eine der Parteien die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat. Das kann der Antragsteller bereits mit dem Mahnantrag für den Fall des Widerspruchs tun. Die Abgabe erfolgt allerdings im Falle des Widerspruchs erst, wenn die weiteren Gerichtsgebühren eingezahlt wurden.

Der Antragsteller (Gläubiger) wird dann vom Prozessgericht aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen und zu beweisen. Danach kann es zur mündlichen Verhandlung, gegebenenfalls mit Beweisaufnahme kommen.

Ab 1. Juli 2004 werden allerdings bei Widerspruch des Antragsgegners die Kosten für das Mahnverfahren auf die Kosten für einen anschließenden Gerichtsprozess nur noch zur Hälfte angerechnet. Damit erhöhen sich also - anders als bisher - die Kosten für die Rechtsverfolgung in geringem Umfang, wenn dem Klageweg ein Mahnverfahren vorausgegangen ist (siehe nachfolgender Abschnitt "Kosten").

Zuletzt geändert am 15.05.2007

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