Legt der Antragsgegner (Schuldner) innerhalb zwei Wochen ab
Zustellung des Mahnbescheides an ihn Widerspruch gegen die Forderung
ein oder wehrt er sich mit einem Einspruch gegen den
Vollstreckungsbescheid, kann das Mahnverfahren als "normaler"
Zivilprozess im Klageverfahren weitergeführt werden. Voraussetzung
ist, dass eine der Parteien die Durchführung des streitigen
Verfahrens beantragt hat. Das kann der Antragsteller bereits mit dem
Mahnantrag für den Fall des Widerspruchs tun. Die Abgabe erfolgt
allerdings im Falle des Widerspruchs erst, wenn die weiteren
Gerichtsgebühren eingezahlt wurden.
Der Antragsteller
(Gläubiger) wird dann vom Prozessgericht aufgefordert, seinen
Anspruch zu begründen und zu beweisen. Danach kann es zur mündlichen
Verhandlung, gegebenenfalls mit Beweisaufnahme kommen.
Ab
1. Juli 2004 werden allerdings bei Widerspruch des Antragsgegners
die Kosten für das Mahnverfahren auf die Kosten für einen
anschließenden Gerichtsprozess nur noch zur Hälfte angerechnet.
Damit erhöhen sich also - anders als bisher - die Kosten für die
Rechtsverfolgung in geringem Umfang, wenn dem Klageweg ein
Mahnverfahren vorausgegangen ist (siehe nachfolgender Abschnitt
"Kosten").
Zuletzt geändert am 15.05.2007
Copyright www.valuenet.de