Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bauherr bei der Behörde
Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
einlegen. Die Behörde muss dann überprüfen, ob sie bei der
Ablehnung Tatsachen übersehen oder Rechtsfehler begangen hat.
Zu beachten ist: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides eingereicht werden (§ 70
Absatz 1 VwGO). Das gilt jedoch nur, wenn die Behörde in der
Baugenehmigung ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt
hat.
Rechtstipp: Der Widerspruch bedarf grundsätzlich keiner
Begründung, sie ist jedoch dringend anzuraten. Um rechtliche
Nachteile zu vermeiden, sollten Bauherren auf jeden Fall auf die Hilfe
eines Anwaltes zurückgreifen.
Über den Widerspruch
entscheidet zunächst die Behörde, die den Bescheid erlassen hat
(§ 72 VwGO). Kommt sie zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben doch
zulässig ist, erteilt sie die Baugenehmigung. Kommt sie zu einem
anderen Ergebnis, gibt sie den Fall an die Widerspruchsbehörde ab.
Die prüft nun erneut und hat zwei Möglichkeiten: Entweder lässt sie
die Baugenehmigung erteilen, wenn sie das Bauvorhaben für zulässig
hält, oder aber es ergeht erneut ein ablehnender Bescheid. Dann
bleibt nur der Weg zum Gericht (siehe nachfolgender Abschnitt).
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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