Die Frist für den Widerspruch beträgt zwei Wochen ab Zustellung
des Mahnbescheids an den Schuldner. Das gibt § 692 Absatz 1
Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Zustellung bedeutet:
Zugang des Mahnbescheids beim Schuldner. Dies kann auch dadurch
geschehen, dass der Mahnbescheid in den Machtbereich des Schuldners
gelangt, etwa durch Einwurf in seinen Briefkasten.
Ein
Widerspruch ist auch über die Zwei-Wochen-Frist hinaus möglich,
solange kein Vollstreckungsbescheid vom Gericht verfügt wurde
(§ 694 Absatz 1 ZPO). Das bedeutet: Solange der
Vollstreckungsbescheid - aus dem internen Geschäftsbetrieb des
Gerichtes - noch nicht ins Abtragefach der Geschäftsstelle des
Gerichts gelangt ist, kann widersprochen werden.
Solche
innergerichtlichen Vorgänge können beim Mahngericht erfragt werden,
indem man sich einfach nach dem Stand des Mahnverfahrens erkundigt und
fragt, ob schon Vollstreckungsbescheid erlassen wurde. Das Gericht ist
zu solchen Auskünften verpflichtet, da diese für den Rechtsschutz
benötigt werden.
Auch ein verspäteter Widerspruch ist nicht
gänzlich umsonst, da er nach § 694 Absatz 2 BGB als
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu behandeln ist (siehe
Abschnitt "Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid"). Eine
Zurückweisung eines verspäteten Widerspruchs - nur der Verspätung
wegen - ist daher ausgeschlossen. Das Gericht teilt dem Schuldner in
diesem Fall mit, dass der Widerspruch in dieser Weise umgedeutet wird.
So hat der Schuldner die Möglichkeit, seinen Widerspruch
zurückzunehmen, wenn er es nicht auf ein streitiges Verfahren
ankommen lassen will.
Zuletzt geändert am 15.05.2007
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