Wie erfolgt die Besteuerung?

Der Arbeitslohn im Bereich zwischen 400 und 800 Euro ist steuerpflichtig und muss über Lohnsteuerkarte individuell versteuert werden. Hier gibt es keine Abmilderung. Sofern es sich um ein zweites Beschäftigungsverhältnis handelt, wird die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI berechnet. Bei einem monatlichen Arbeitslohn von 800 Euro fällt auch bei Besteuerung über Lohnsteuerkarte in den Steuerklassen I, II, III und IV wegen der Freibeträge noch keine Lohnsteuer an.

Niedrig entlohnte Beschäftigung in Steuerklasse VI
Im Jahr 2004 Arbeitnehmer Arbeitgeber
Arbeitslohn für die Nebenbeschäftigung 600,00 Euro 600,00 Euro
Lohnsteuer nach Steuerklasse VI ./. 90,00 Euro -
Solidaritätszuschlag ./. 1,80 Euro -
ggf. Kirchensteuer (9 % von 90,00 Euro) ./. 8,10 Euro -
Sozialversicherungsbeiträge (insgesamt 41,9 % von 218,00 Euro) ./. 101,90 Euro + 125,70 Euro
Nettoverdienst des Arbeitnehmers = 398,20 Euro  
Gesamtkosten des Arbeitgebers   = 725,70 Euro

Üben Sie mehrere geringfügige Beschäftigungen mit einem Verdienst von jeweils unter 400 Euro aus, kommt die Pauschalsteuer von zwei Prozent leider nicht mehr in Betracht. Denn diese ist nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet (12 Prozent oder ab Juli 2006 dann 15 Prozent oder 5 Prozent im Haushalt). Übersteigt aber der Gesamtverdienst infolge Zusammenrechnung die Grenze von 400 Euro, sind alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig - im Bereich bis 800 Euro mit ermäßigten Arbeitnehmerbeiträgen.

Bei der Steuer gilt in diesem Fall Folgendes:

Ist für eine Beschäftigung bis 400 Euro Monatsverdienst die Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung und demzufolge die Pauschalsteuer von 2 Prozent nicht möglich, kann der Arbeitslohn pauschal mit 20 Prozent versteuert werden (§ 40a Absatz 2a Einkommensteuergesetz, EStG). Denn für Zwecke der Pauschalbesteuerung wird jede geringfügige Beschäftigung für sich betrachtet (R 128 Absatz 1 LStR).

Zuletzt geändert am 03.07.2006

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