Die ermäßigte Bemessungsgrundlage wird nach folgender
Berechnungsformel ermittelt:
Faktor x 400 + (2 - Faktor) x
(Arbeitsentgelt - 400)
Der "Faktor" errechnet sich,
indem der Wert von 25 Prozent durch den durchschnittlichen
Gesamtsozialversicherungs-Beitragssatz dividiert und dann auf vier
Dezimalstellen gerundet wird.
- Im Jahre 2004 betrug
dieser Beitragssatz 42,0 Prozent, was einen Faktor von 0,5952
ergibt.
- Bis Juni 2006 ergaben sich
25 Prozent / 41,9 Prozent = 0,5967.
- Ab Juli 2006 beträgt der Faktor für die Zeit bis
31. Dezember 2006 0,7160.
Der hier für die
Berechnung maßgebende Gesamtsozialversicherungs-Beitragssatz
ergibt sich aus der Summe der Beitragssätze zur Renten-,
Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei werden für
die Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung die Sätze zum
1.1. desselben Jahres und für die Krankenversicherung der
durchschnittliche allgemeine Beitragssatz zum 1.1. des Vorjahres
zugrunde gelegt.
Löst man die oben genannte
Berechnungsformel auf, erhält man im Jahr 2004 die
ermäßigte Bemessungsgrundlage für den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag wie folgt:
Ermäßigte
Bemessungsgrundlage = Arbeitsentgelt x 1,4048 - 323,84
Seit
dem 1. Juli 2006 gilt:
Ermäßigte Bemessungsgrundlage
= Arbeitsentgelt x 1,2840 - 227,20
Liegt das Monatsentgelt beispielsweise bei 600 Euro, ergibt
sich aktuell eine beitragspflichtige Einnahme von (650 x 1,2840 -
227,20) 607,40 Euro.
Hinweis: Der durchschnittliche
Gesamtversicherungsbeitragssatz sowie der Faktor werden vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis zum 31.12. eines
Jahres für das Folgejahr bekannt gegeben, offiziell im
Bundesanzeiger.
Zuletzt geändert am 03.07.2006
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