Wie wird die ermäßigte Bemessungsgrundlage ermittelt?

Die ermäßigte Bemessungsgrundlage wird nach folgender Berechnungsformel ermittelt:
Faktor x 400 + (2 - Faktor) x (Arbeitsentgelt - 400)

Der "Faktor" errechnet sich, indem der Wert von 25 Prozent durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungs-Beitragssatz dividiert und dann auf vier Dezimalstellen gerundet wird.

  • Im Jahre 2004 betrug dieser Beitragssatz 42,0 Prozent, was einen Faktor von 0,5952 ergibt.
  • Bis Juni 2006 ergaben sich 25 Prozent / 41,9 Prozent = 0,5967.
  • Ab Juli 2006 beträgt der Faktor für die Zeit bis 31. Dezember 2006 0,7160.

Der hier für die Berechnung maßgebende Gesamtsozialversicherungs-Beitragssatz ergibt sich aus der Summe der Beitragssätze zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei werden für die Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung die Sätze zum 1.1. desselben Jahres und für die Krankenversicherung der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz zum 1.1. des Vorjahres zugrunde gelegt.

Löst man die oben genannte Berechnungsformel auf, erhält man im Jahr 2004 die ermäßigte Bemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag wie folgt:
Ermäßigte Bemessungsgrundlage = Arbeitsentgelt x 1,4048 - 323,84

Seit dem 1. Juli 2006 gilt:
Ermäßigte Bemessungsgrundlage = Arbeitsentgelt x 1,2840 - 227,20

Liegt das Monatsentgelt beispielsweise bei 600 Euro, ergibt sich aktuell eine beitragspflichtige Einnahme von (650 x 1,2840 - 227,20) 607,40 Euro.

Hinweis: Der durchschnittliche Gesamtversicherungsbeitragssatz sowie der Faktor werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis zum 31.12. eines Jahres für das Folgejahr bekannt gegeben, offiziell im Bundesanzeiger.

Zuletzt geändert am 03.07.2006

Copyright www.valuenet.de