Ist die Einspruchsfrist versäumt worden, kann der Betroffene einen
Wiedereinsetzungsantrag bei der Behörde stellen. Dem wird jedoch nur
stattgegeben, wenn der Betroffene schuldlos die Frist nicht einhalten
konnte.
Aber auch für den Antrag auf Wiedereinsetzung gibt es
eine Frist. Er muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des
Hindernisses gestellt werden (§ 44 Absatz 1
Strafprozessordnung, StPO). Gleichzeitig mit ihm muss Einspruch
erhoben werden (§ 44 Absatz 2 StPO).
Unverschuldet
ist ein Fristversäumnis beispielsweise bei einem ungeplanten
Krankenhausaufenthalt oder bei Unkenntnis der Zustellung bei
Abwesenheit von der Wohnung (Kurzurlaub). Auch ein Verschulden des
Anwalts wird dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren wie im
Strafverfahren nicht zugerechnet, allerdings muss er ihn rechtzeitig
beauftragt haben.
Die Tatsachen des fehlenden Verschuldens
sind glaubhaft zu machen. Dies geschieht in der Regel durch Urkunden.
Dazu zählen auch alle Arten von Belegen, etwa Hotelrechnungen,
Bahntickets, Atteste oder eidesstattliche Versicherungen.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
Copyright www.valuenet.de