Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ist die Einspruchsfrist versäumt worden, kann der Betroffene einen Wiedereinsetzungsantrag bei der Behörde stellen. Dem wird jedoch nur stattgegeben, wenn der Betroffene schuldlos die Frist nicht einhalten konnte.

Aber auch für den Antrag auf Wiedereinsetzung gibt es eine Frist. Er muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 44 Absatz 1 Strafprozessordnung, StPO). Gleichzeitig mit ihm muss Einspruch erhoben werden (§ 44 Absatz 2 StPO).

Unverschuldet ist ein Fristversäumnis beispielsweise bei einem ungeplanten Krankenhausaufenthalt oder bei Unkenntnis der Zustellung bei Abwesenheit von der Wohnung (Kurzurlaub). Auch ein Verschulden des Anwalts wird dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren wie im Strafverfahren nicht zugerechnet, allerdings muss er ihn rechtzeitig beauftragt haben.

Die Tatsachen des fehlenden Verschuldens sind glaubhaft zu machen. Dies geschieht in der Regel durch Urkunden. Dazu zählen auch alle Arten von Belegen, etwa Hotelrechnungen, Bahntickets, Atteste oder eidesstattliche Versicherungen.

Zuletzt geändert am 03.02.2006

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