Wiederheirat

Beim gemeinschaftlichen Testament ist zu bedenken, was aus dem Vermögen werden soll, wenn der überlebende Partner wieder heiratet. Die Gestaltung der so genannten "Wiederverheiratungsklausel" hängt wiederum entscheidend von der gewählten Testamentsform (Einheits- oder Trennungslösung) ab.

Bei der Einheitslösung ist Folgendes zu bedenken: Eine neue Ehe hat wirtschaftliche Auswirkungen, und der neue Ehegatte erhält im gesetzlichen Güterstand bei gesetzlicher Erbfolge einen um ein Viertel erhöhten Erbanspruch, was sich aus § 1931 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Das auf die Kinder der ersten Ehe als Schlusserben entfallende Vermögen läuft daher Gefahr, geschmälert zu werden.

Wer das verhindern möchte, kann die Wiederheirat des überlebenden Partners mit einer Bedingung verknüpfen. So kann er beispielsweise vereinbaren, dass bei Heirat des Überlebenden das Vermögen nach gesetzlicher Erbfolge auseinander gesetzt werden soll. Dies erfolgt üblicherweise durch die Aufnahme einer Wiederverheiratungsklausel mit der Regelung eines Herausgabevermächtnisses. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte bei einer Wiederheirat an die Abkömmlinge aus der ersten Ehe sämtliche Nachlasswerte herauszugeben hat, die sein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem ersten Ehegatten übersteigen. Damit wird sichergestellt, dass die Kinder auch tatsächlich den Nachlass des erstversterbenden Elternteils erhalten.

Ebenfalls kann angeordnet werden, dass mit der Wiederheirat Vor- und Nacherbschaft eintreten sollen. Praktisch wird damit die Einheits- in eine Trennungslösung umgewandelt: Der Überlebende, nun verheiratete Ehegatte, ist damit hinsichtlich des Nachlasses des Erstverstorbenen nur Vorerbe. Ab der Heirat kann er dann nicht mehr frei über das Vermögen seines früheren Ehegatten verfügen, sondern nur mit Zustimmung der Nacherben. Das Vermögen bleibt so den Nacherben erhalten. Bis zur Heirat kann er allerdings so frei über alle Vermögensteile verfügen, wie es das Testament zulässt. Hier kommt es auf die genaue Formulierung im Testament an.

Hatten die Ehegatten von vornherein eine Trennungslösung gewählt, bieten sich mehrere Möglichkeiten für eine Wiederverheiratungsklausel an. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Überlebende befreiter Vorerbe gemäß § 2136 BGB ist oder nicht. Dies ist wiederum für den Einzelfall gesondert durch Auslegung des Testamentwortlauts zu ermitteln.

Grundsätzlich kann für diese Testamentsform auch bestimmt werden, dass neben dem Tod des überlebenden Ehegatten auch eine Wiederheirat den Nacherbfall auslöst. Dann bekämen die Kinder aus erster Ehe zum Zeitpunkt der Wiederheirat des überlebenden Elternteils ihre Erbschaft aus dem Vermögen des verstorbenen Elternteils.

Vorsicht: Wiederverheiratungsklauseln können auch unwirksam sein! In der "Hohenzollern - Entscheidung" hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sogar ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aufgehoben, in dem es um die Überprüfbarkeit solcher Klauseln ging. Zwar betrifft die Entscheidung einen Erbvertrag, jedoch sind die vom BVerfG genannten Grundsätze auch auf ein gemeinschaftliches Testament übertragbar: "Die in dem Erbvertrag enthaltene Ebenbürtigkeitsklausel ist geeignet, die Eheschließungsfreiheit des als Nacherben eingesetzten Abkömmlings des Erblassers mittelbar zu beeinflussen." Will heißen: Wenn dem überlebenden Ehegatten die Hürde der Wiederheirat zu hoch gesetzt wird, dann kann die Klausel unwirksam sein (Beschluss des BVerfG vom 22.03.2004, Aktenzeichen: 1 BvR 2248/01).

Wegen der Einzelheiten sollte aber auch hierzu auf jeden Fall ein versierter Rechtsanwalt zugezogen werden.

Zuletzt geändert am 21.05.2007

Copyright www.valuenet.de