Beim gemeinschaftlichen Testament ist zu bedenken, was aus dem
Vermögen werden soll, wenn der überlebende Partner wieder heiratet.
Die Gestaltung der so genannten "Wiederverheiratungsklausel" hängt
wiederum entscheidend von der gewählten Testamentsform (Einheits-
oder Trennungslösung) ab.
Bei der Einheitslösung ist
Folgendes zu bedenken: Eine neue Ehe hat wirtschaftliche Auswirkungen,
und der neue Ehegatte erhält im gesetzlichen Güterstand bei
gesetzlicher Erbfolge einen um ein Viertel erhöhten Erbanspruch, was
sich aus § 1931 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) ergibt. Das auf die Kinder der ersten Ehe als
Schlusserben entfallende Vermögen läuft daher Gefahr, geschmälert
zu werden.
Wer das verhindern möchte, kann die Wiederheirat
des überlebenden Partners mit einer Bedingung verknüpfen. So kann er
beispielsweise vereinbaren, dass bei Heirat des Überlebenden das
Vermögen nach gesetzlicher Erbfolge auseinander gesetzt werden soll.
Dies erfolgt üblicherweise durch die Aufnahme einer
Wiederverheiratungsklausel mit der Regelung eines
Herausgabevermächtnisses. Das bedeutet, dass der überlebende
Ehegatte bei einer Wiederheirat an die Abkömmlinge aus der ersten Ehe
sämtliche Nachlasswerte herauszugeben hat, die sein gesetzliches
Erbrecht gegenüber dem ersten Ehegatten übersteigen. Damit wird
sichergestellt, dass die Kinder auch tatsächlich den Nachlass des
erstversterbenden Elternteils erhalten.
Ebenfalls kann
angeordnet werden, dass mit der Wiederheirat Vor- und Nacherbschaft
eintreten sollen. Praktisch wird damit die Einheits- in eine
Trennungslösung umgewandelt: Der Überlebende, nun verheiratete
Ehegatte, ist damit hinsichtlich des Nachlasses des Erstverstorbenen
nur Vorerbe. Ab der Heirat kann er dann nicht mehr frei über das
Vermögen seines früheren Ehegatten verfügen, sondern nur mit
Zustimmung der Nacherben. Das Vermögen bleibt so den Nacherben
erhalten. Bis zur Heirat kann er allerdings so frei über alle
Vermögensteile verfügen, wie es das Testament zulässt. Hier kommt
es auf die genaue Formulierung im Testament an.
Hatten die
Ehegatten von vornherein eine Trennungslösung gewählt, bieten sich
mehrere Möglichkeiten für eine Wiederverheiratungsklausel an. Dabei
ist zu berücksichtigen, ob der Überlebende befreiter Vorerbe gemäß
§ 2136 BGB ist oder nicht. Dies ist wiederum für den Einzelfall
gesondert durch Auslegung des Testamentwortlauts zu ermitteln.
Grundsätzlich kann für diese Testamentsform auch bestimmt werden,
dass neben dem Tod des überlebenden Ehegatten auch eine Wiederheirat
den Nacherbfall auslöst. Dann bekämen die Kinder aus erster Ehe zum
Zeitpunkt der Wiederheirat des überlebenden Elternteils ihre
Erbschaft aus dem Vermögen des verstorbenen Elternteils.
Vorsicht: Wiederverheiratungsklauseln können auch unwirksam sein!
In der "Hohenzollern - Entscheidung" hat das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) sogar ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aufgehoben, in
dem es um die Überprüfbarkeit solcher Klauseln ging. Zwar betrifft
die Entscheidung einen Erbvertrag, jedoch sind die vom BVerfG
genannten Grundsätze auch auf ein gemeinschaftliches Testament
übertragbar: "Die in dem Erbvertrag enthaltene
Ebenbürtigkeitsklausel ist geeignet, die Eheschließungsfreiheit des
als Nacherben eingesetzten Abkömmlings des Erblassers mittelbar zu
beeinflussen." Will heißen: Wenn dem überlebenden Ehegatten die
Hürde der Wiederheirat zu hoch gesetzt wird, dann kann die Klausel
unwirksam sein (Beschluss des BVerfG vom 22.03.2004, Aktenzeichen:
1 BvR 2248/01).
Wegen der Einzelheiten sollte aber auch
hierzu auf jeden Fall ein versierter Rechtsanwalt zugezogen werden.
Zuletzt geändert am 21.05.2007
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