Je nach Jahreszeit und Region sind Wildunfälle besonders häufig.
Bei einem Aufprall kann es zu großen Sach- und Personenschäden
kommen.
Ein Autofahrer darf das "erlegte" Wild nicht als
Trostpflaster mitnehmen, andernfalls macht er sich der Wilderei
schuldig.
Bei Wildschäden müssen immer unverzüglich Polizei
oder Forstamt benachrichtigen werden.
Die meisten
Teilkaskoversicherungen regulieren nur Zusammenstöße mit Haarwild
(Rehe, Wildschwein, Fuchs, Hasen). Je nach Versicherer sind neuerdings
zum Teil auch Nutztiere (Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen)
eingeschlossen, jedoch keine streunenden Haustiere wie Hunde und
Katzen. Bei allen anderen Tieren hilft nur eine Vollkasko.
Versicherungsrechtliche Probleme können auftreten, wenn der
Geschädigte verunfallt, weil er einem Tier ausgewichen ist. Dann kann
der Teilkaskoversicherte nur die Kosten ersetzt verlangen, die er zur
Minderung des Schadens erforderlich halten durfte (§ 63
Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz). Bei kleineren Tieren wird
deshalb bei Ausweichen ein Ersatz häufig abgelehnt, weil der Schaden
in der Regel größer ist als bei Zusammenstoß und der Fahrer stets
auf Wild gefasst sein muss (Urteil des Bundesgerichtshofs vom
27.06.2003, Aktenzeichen: IV ZR 276/02). Für Motorradfahrer gilt
diese "Pflicht zum Zusammenstoß" wohl nicht (Urteil des
Oberlandesgerichts Hamm vom 03.05.2001, Aktenzeichen: 6 U
209/00). In jedem Fall ist ein besonderes Augenmerk darauf zu legen,
dass man beweisen kann, dass ein Ausweichmanöver wegen eines solchen
Tieres stattgefunden hat.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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