Wirkung der Insolvenzeröffnung

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Schuldnervermögen beschlagnahmt, wobei der Schuldner Eigentümer bleibt. Grundlage hierfür ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters aus § 80 Abs.1 InsO. Von der Beschlagnahme wird neben dem gesamten Vermögen, welches dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zusteht, auch dasjenige erfasst, das er während des laufenden Insolvenzverfahrens hinzuerwirbt.

Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO). Alle nach der ZPO (§§ 811 ff., 850 ff. ZPO) unpfändbaren Gegenstände unterliegen daher nicht der Beschlagnahme. Zu beachten sind jedoch die in Abs. 2 genannten Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Verfügungen des Schuldners über Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). Eine Ausnahme besteht nur für den gutgläubigen Erwerb von Immobilien (§§ 81 Abs. 1 Satz 2 InsO, 892, 893 BGB).

Im Eröffnungsbeschluss werden Personen, die Verbindlichkeiten gegenüber dem Schuldner haben, aufgefordert, nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Leistet ein Gläubiger dennoch an den Schuldner, ist zu unterscheiden:

Hat der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam an oben genannte Person geleistet, wird diese nur von ihrer Verbindlichkeit befreit, wenn ihre Leistung in die Insolvenzmasse gelangt, oder wenn dies nicht der Fall ist, sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitpunkt der Leistung nicht kannte. War die Verfügung des Schuldners hingegen unwirksam, weil der geleistete Gegenstand bereits der Beschlagnahme unterlag, gilt folgendes:

Ist die Leistung der verpflichteten Person in die Insolvenzmasse geraten, hat er gegen die Insolvenzmasse einen Bereicherungsanspruch (§ 81 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Nähere rechtliche Erörterungen, insbesondere zur Frage der Abwicklung laufender Geschäfte, können an dieser Stelle aus Gründen des Umfangs und der Übersichtlichkeit nicht erfolgen.

Zuletzt geändert am 01.03.2005

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