Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das
Schuldnervermögen beschlagnahmt, wobei der Schuldner
Eigentümer bleibt. Grundlage hierfür ist die Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters aus § 80
Abs.1 InsO. Von der Beschlagnahme wird neben dem gesamten
Vermögen, welches dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens zusteht, auch dasjenige erfasst, das er
während des laufenden Insolvenzverfahrens hinzuerwirbt.
Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen,
gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO). Alle
nach der ZPO (§§ 811 ff., 850 ff. ZPO) unpfändbaren
Gegenstände unterliegen daher nicht der Beschlagnahme. Zu
beachten sind jedoch die in Abs. 2 genannten Ausnahmen von diesem
Grundsatz.
Verfügungen des Schuldners über
Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, sind nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam (§ 81 Abs. 1
Satz 1 InsO). Eine Ausnahme besteht nur für den gutgläubigen
Erwerb von Immobilien (§§ 81 Abs. 1 Satz 2 InsO, 892, 893
BGB).
Im Eröffnungsbeschluss werden Personen, die
Verbindlichkeiten gegenüber dem Schuldner haben, aufgefordert,
nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3
InsO).
Leistet ein Gläubiger dennoch an den Schuldner, ist
zu unterscheiden:
Hat der Schuldner vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens wirksam an oben genannte Person geleistet, wird
diese nur von ihrer Verbindlichkeit befreit, wenn ihre Leistung in die
Insolvenzmasse gelangt, oder wenn dies nicht der Fall ist, sie die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitpunkt der Leistung nicht
kannte. War die Verfügung des Schuldners hingegen unwirksam, weil
der geleistete Gegenstand bereits der Beschlagnahme unterlag, gilt
folgendes:
Ist die Leistung der verpflichteten Person in die
Insolvenzmasse geraten, hat er gegen die Insolvenzmasse einen
Bereicherungsanspruch (§ 81 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Nähere rechtliche Erörterungen, insbesondere zur Frage
der Abwicklung laufender Geschäfte, können an dieser Stelle
aus Gründen des Umfangs und der Übersichtlichkeit nicht
erfolgen.
Zuletzt geändert am 01.03.2005
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