Nicht nur der einzelne Wohnungseigentümer hat Rechte und
Pflichten, er ist auch Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Gesamtheit der Teil- und
Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Rechtlich
begründet wird die Gemeinschaft durch die vertragliche Einräumung
von Sondereigentum nach § 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
(siehe nachfolgender Abschnitt) oder durch Teilungserklärung
gegenüber dem Grundbuchamt nach § 8 WEG.
Die
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist als solche auch mit Rechten
und Pflichten ausgestattet. Insoweit ist die Gemeinschaft rechtsfähig
(§ 10 Absatz 6 WEG).
Eine Insolvenzfähigkeit wird der
Gemeinschaft jedoch nicht zugebilligt (§ 11 Absatz 3 WEG).
Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war eine Insolvenzfähigkeit
vorgesehen. Das konnte aber nicht durchgesetzt werden.
Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft
besteht eine schuldrechtliche Sonderverbindung, aus der Treue- und
Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Absatz 2 des
Bürgerlichen Geseetzbuches (BGB) entspringen können. Ein
geschädigter Miteigentümer ist deshalb verpflichtet, nicht den
schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu
nehmen, wenn er den Schaden von der Gebäudeversicherung fordern kann,
die Versicherung kein Recht auf einen Regress hat und nicht besondere
Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des
Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen (Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 10.11.2006, Aktenzeichen: V ZR 62/06).
Übrigens: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist unauflöslich
(§ 11 Absatz 1 WEG). Sie kann also nicht wie andere
Gemeinschaften (z. B. Erbengemeinschaft, GbR) einfach aufgelöst
werden.
Zuletzt geändert am 01.07.2007
Copyright www.valuenet.de