Wird eine Miet- in eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der darin
lebende Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß § 577 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das bedeutet, dass der Eigentümer
die Wohnung erst dem Mieter zum Kauf anbieten muss, bevor er sie
tatsächlich und endgültig an einen Dritten weiterverkaufen kann. Das
gilt nur dann nicht, wenn der Vermieter an einen Familienangehörigen
verkauft.
Wenn eine vermietete Wohnung verkauft wird, berührt
dies den bestehenden Mietvertrag nicht. Der Käufer muss zudem
mindestens drei Jahre warten, bevor er eine Kündigung wegen
Eigenbedarfs vornehmen kann (§ 577a BGB). Die einzelnen
Bundesländer können diese Frist je nach der örtlichen Situation auf
bis zu zehn Jahre verlängern. Die Sperrfristen können bei den
örtlichen Mietervereinen erfragt werden. An die Sperrfristen
schließen sich dann die jeweiligen Kündigungsfristen an (siehe
Abschnitt "Ordentliche Kündigung").
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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