Der Reiseveranstalter verlangt meistens die Bezahlung des
Reisepreises vor Antritt der Reise. Bei einer Buchung der Reise lange
im Voraus kann auch eine Anzahlung üblich sein. In beiden Fällen ist
jeder Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden bei der Bezahlung
des Reisepreises den im vorigen Abschnitt angesprochenen
Sicherungsschein auszuhändigen, Dies bestimmt § 651k
Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ohne
Sicherungsschein muss der Reisende keinerlei Zahlungen im Voraus
leisten. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam und mit
Geldbußen bedroht (§ 147b Gewerbeordnung).
Der
Sicherungsschein muss auch dann übergeben werden, wenn bloß eine
Anzahlung geleistet wird. Nach Zahlung des Restpreises muss dem
Reisenden ein weiterer Sicherungsschein ausgehändigt werden, diesmal
über den gesamten Reisepreis.
Wie hoch eine Anzahlung sein
darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Laut Oberlandesgericht (OLG)
Köln ist eine Anzahlung von 20 Prozent rechtens, da der Veranstalter
zwar für die Organisation der Reise in Vorleistung treten muss, dabei
aber das finanzielle Risiko eines möglicherweise nicht solventen
Kunden zu tragen hat. Der Kunde ist dagegen gegen die Insolvenz des
Veranstalters durch den Sicherungsschein versichert und bekommt sein
Geld im Fall der Fälle zurück (Urteil des OLG Köln vom 11.04.2005,
Aktenzeichen: 16 U 12/05 - Die Revision zum BGH wurde zugelassen).
Rechtstipp: Die Zahlung des vollständigen Reisepreises können Sie
von der Aushändigung der Reisepapiere (z. B. Flugticket,
Hotelgutschein) abhängig machen. Der Reisende sollte darauf achten,
an wen der zahlt. Ein Reisevermittler (Reisebüro) ist nur dann zur
Entgegennahme berechtigt, wenn er den Sicherungsschein übergeben hat
oder eindeutig erkennbar ist, dass der Veranstalter das konkrete
Reisebüro mit der Vermittlung betraut hat.
Über Einzelheiten
des Sicherungsscheins informiert der vorhergehende Abschnitt.
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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