Zahlung

Der Reiseveranstalter verlangt meistens die Bezahlung des Reisepreises vor Antritt der Reise. Bei einer Buchung der Reise lange im Voraus kann auch eine Anzahlung üblich sein. In beiden Fällen ist jeder Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden bei der Bezahlung des Reisepreises den im vorigen Abschnitt angesprochenen Sicherungsschein auszuhändigen, Dies bestimmt § 651k Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ohne Sicherungsschein muss der Reisende keinerlei Zahlungen im Voraus leisten. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam und mit Geldbußen bedroht (§ 147b Gewerbeordnung).

Der Sicherungsschein muss auch dann übergeben werden, wenn bloß eine Anzahlung geleistet wird. Nach Zahlung des Restpreises muss dem Reisenden ein weiterer Sicherungsschein ausgehändigt werden, diesmal über den gesamten Reisepreis.

Wie hoch eine Anzahlung sein darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Laut Oberlandesgericht (OLG) Köln ist eine Anzahlung von 20 Prozent rechtens, da der Veranstalter zwar für die Organisation der Reise in Vorleistung treten muss, dabei aber das finanzielle Risiko eines möglicherweise nicht solventen Kunden zu tragen hat. Der Kunde ist dagegen gegen die Insolvenz des Veranstalters durch den Sicherungsschein versichert und bekommt sein Geld im Fall der Fälle zurück (Urteil des OLG Köln vom 11.04.2005, Aktenzeichen: 16 U 12/05 - Die Revision zum BGH wurde zugelassen).

Rechtstipp: Die Zahlung des vollständigen Reisepreises können Sie von der Aushändigung der Reisepapiere (z. B. Flugticket, Hotelgutschein) abhängig machen. Der Reisende sollte darauf achten, an wen der zahlt. Ein Reisevermittler (Reisebüro) ist nur dann zur Entgegennahme berechtigt, wenn er den Sicherungsschein übergeben hat oder eindeutig erkennbar ist, dass der Veranstalter das konkrete Reisebüro mit der Vermittlung betraut hat.

Über Einzelheiten des Sicherungsscheins informiert der vorhergehende Abschnitt.

Zuletzt geändert am 27.01.2006

Copyright www.valuenet.de