Zeitmietverträge können juristische Tücken beinhalten, die
sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter bedacht werden müssen.
Grundsätzlich endet der Zeitmietvertrag mit seinem Ablaufdatum und
ist vorher nicht kündbar. Auch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist
nicht zulässig und die Auflösung des Vertrags ist nur in
gegenseitigem Einvernehmen möglich.
Ein Zeitmietvertrag kann
jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen abgeschlossen werden.
Dabei muss unbedingt der Grund der Befristung genannt werden.
Fehlt dieser, liegt ein unbefristetes Mietverhältnis vor.
Ein
Mietverhältnis auf bestimmte Zeit kommt nur in Frage, wenn der
Vermieter bei Vertragsschluss mitteilt, dass eine der drei im Gesetz
genannten Befristungsgründe vorliegen; nämlich der Vermieter nach
Ablauf der Mietzeit:
- die Wohnung für sich, seine
Familienangehörige oder Angehörige des Haushalts nutzen will
(Eigenbedarf)
- eine so wesentliche bauliche Veränderung an
der Wohnung vornehmen will, dass der Mieter diese nicht dulden müsste
(Baumaßnahmen)
- die Räume zur Dienstleistung vermieten will
(Betriebsbedarf)
Für das Bestehen des
Befristungsgrundes ist der Vermieter beweispflichtig. Liegt kein Grund
für eine Befristung vor, besteht ein unbefristeter Mietvertrag mit
den vorher genannten Kündigungsfristen.
Rechtstipp für
Mieter: Der Mieter kann vom Vermieter ab vier Monate vor Ende der
Mietzeit innerhalb eines Monats Auskunft verlangen, ob der
Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann
der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum
der Verspätung verlangen. Der Auskunftsanspruch ist einklagbar.
Oft will oder muss der Mieter aber ein befristetes Mietverhältnis
vorzeitig beenden. In eng begrenzten Fällen muss der Vermieter einen
vom Mieter benannten Nachmieter akzeptieren, der den Vertrag
übernimmt. Einzelheiten enthält der Ratgeber "Mietvertrag über
Wohnraum Teil 3" im Abschnitt "Nachmieter".
Für vor dem 1.
September 2001 abgeschlossene Mietverträge gilt:
Die genannten
strengen Regelungen zur Befristung sind nicht anwendbar. Es gilt das
alte Recht, wonach eine Befristung grundsätzlich zulässig war.
Allerdings besteht unter Umständen vor Fristablauf ein Recht auf
Verlängerung (siehe detailliert dazu im Ratgeber "Mietvertrag über
Wohnraum Teil 3").
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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