Bei einer Vertretung vor den Zivilgerichten hat der Anwalt in der
Regel ein Anrecht auf zwei Gebühren:
- Verfahrensgebühr
- Terminsgebühr
Die Verfahrensgebühr ist
für die Aufnahme der Tätigkeit des Rechtsanwalts als
Prozessbevollmächtigter zu zahlen. In der ersten Instanz ist für sie
ein Gebührensatz von 1,3 festgeschrieben (Nr. 3100 des
Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
VV RVG).
Die Terminsgebühr soll die Tätigkeit vor
Gericht abgelten, sie entsteht aber auch dann immer, wenn ein
schriftliches Verfahren durchgeführt wird (Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 27.10.2005, Aktenzeichen: III ZB 42/05).
Der Gebührensatz für die erste Instanz liegt hier bei 1,2
(Nr. 3104 VV RVG). Sie entsteht nur einmal je Instanz, auch
wenn an mehreren Tagen vor Gericht verhandelt wird.
Berechnungsbeispiel für einen Streitwert von 5.000 Euro:
- 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG):
1,3 x 301 Euro = 391,30 Euro
- 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG):
1,2 x 301 Euro = 361,20 Euro
- Das
ergibt einen Nettobetrag von 752,50 Euro, wozu noch die Auslagen
des Anwalts kommen.
Führt die Verhandlung zu einer
Einigung zwischen den Parteien, beispielsweise durch gerichtlichen
Vergleich, fällt zusätzlich eine ermäßigte Einigungsgebühr zu
einem Gebührensatz von 1,0 an (Nr. 1003 VV RVG).
In
der Berufung und Revision erhöhen sich die Verfahrens- und die
Einigungsgebühr, in der Revision auch die Terminsgebühr wegen des
umfangreicheren Arbeitsaufwandes des Anwalts in der Regel um
0,3 Gebührensätze (Nr. 3200, 3202, 3206, 3210, 1004
VV RVG).
Rechtstipp: Wenn dem Rechtsstreit ein
einstweiliges Rechtsschutzverfahren (Arrest, einstweilige Verfügung)
vorausgeht, können zusätzlich je eine Verfahrens- und Terminsgebühr
entstehen. Allerdings wird - wegen des vorläufigen Charakters der
Entscheidung - der Streitwert im Vergleich zum Prozess auf 1/3 oder
1/2 gesenkt, so dass auch die Anwaltsgebühren entsprechend geringer
ausfallen.
Zu den Anwaltskosten kommen im Zivilprozess
natürlich immer auch die an das Gericht im Voraus zu zahlenden
Gerichtskosten. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich - wie bei
den Anwaltskosten - in der Regel nach dem Streitwert.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
Copyright www.valuenet.de