Zivilrechtliche Streitigkeiten

Eine Einigung vor dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau kann bei zivilrechtlichen Streitigkeiten gesucht werden. Dies geschieht in der Regel freiwillig.

Eine Ausnahme stellt das so genannte obligatorische Streitschlichtungsverfahren dar, welches die einzelnen Bundesländer gemäß § 15a des Gesetzes zur Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) einem gerichtlichen Verfahren in folgenden Fällen zwingend voranstellen können:

  • vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 750 Euro, in einigen Bundesländern nur bis 600 Euro (in Bayern ist diese Fallgruppe seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr erfasst!)
  • bestimmte Nachbarschaftsstreitigkeiten
  • Streitigkeiten über die Verletzung der persönlichen Ehre, soweit sie nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden

Von der Ermächtigung in § 15a EGZPO haben mittlerweile acht Bundesländer Gebrauch gemacht:

Baden-Württemberg:
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung - Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg

  • Bayern:
    Bayerisches Schlichtungsgesetz (befristet bis 31.12.2008)
  • Brandenburg:
    Gesetz zur Einführung der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg - Brandenburgisches Schlichtungsgesetz (befristet bis 31.12.2006)
  • Hessen:
    Hessisches Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung (befristet bis 31.12.2010)
  • Nordrhein-Westfalen:
    Gütestellen- und Schlichtungsgesetz (befristet bis 31.12.2007)
  • Saarland:
    Landesschlichtungsgesetz Saarland (befristet bis 31.12.2005)
  • Sachsen-Anhalt:
    Gesetz zur Änderung des Schiedsstellengesetzes und anderer Vorschriften (befristet bis 31.12.2008)
  • Schleswig-Holstein:
    Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein (befristet bis 31.12.2008)

Art und Unfang des Verfahrens unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.

Wer in den genannten Ländern in den genannten Fällen klagen will, muss zusammen mit der Klage bei Gericht eine Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch einreichen. Diese muss ihm die Gütestelle ausstellen. Die Klage ohne Einigungsversuch ist grundsätzlich unzulässig, sodass der Kläger - auch wenn er in der Sache im Recht ist - die Prozesskosten zu tragen hat! (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.11.2004, Aktenzeichen: VI ZR 336/03). Über die besonderen landesrechtlichen Regelungen in Bayern und Nordrhein-Westfalen informieren die Ratgeber "Obligatorisches Schlichtungsverfahren in Bayern" und "Obligatorisches Schlichtungsverfahren in NRW".

Rechtstipp: Vereinbarungen, die vor einer nach Landesrecht anerkannten Gütestelle getroffen wurden, können auch vollstreckt werden (§ 794 Absatz 1 Nr. 1 ZPO). Das gilt auch, wenn diese aus einem freiwilligen Schiedsgerichtsverfahren hervorgegangen sind.

Zuletzt geändert am 10.02.2006

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