Eine Einigung vor dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau kann bei
zivilrechtlichen Streitigkeiten gesucht werden. Dies geschieht in der
Regel freiwillig.
Eine Ausnahme stellt das so genannte
obligatorische Streitschlichtungsverfahren dar, welches die einzelnen
Bundesländer gemäß § 15a des Gesetzes zur Einführung der
Zivilprozessordnung (EGZPO) einem gerichtlichen Verfahren in folgenden
Fällen zwingend voranstellen können:
- vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
750 Euro, in einigen Bundesländern nur bis 600 Euro (in
Bayern ist diese Fallgruppe seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr
erfasst!)
- bestimmte Nachbarschaftsstreitigkeiten
- Streitigkeiten über die Verletzung der persönlichen Ehre, soweit
sie nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden
Von
der Ermächtigung in § 15a EGZPO haben mittlerweile acht
Bundesländer Gebrauch gemacht:
Baden-Württemberg:
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung -
Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg
- Bayern:
Bayerisches Schlichtungsgesetz (befristet bis 31.12.2008)
- Brandenburg:
Gesetz zur Einführung der obligatorischen
außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg -
Brandenburgisches Schlichtungsgesetz (befristet bis 31.12.2006)
- Hessen:
Hessisches Gesetz zur Regelung der
außergerichtlichen Streitschlichtung (befristet bis 31.12.2010)
- Nordrhein-Westfalen:
Gütestellen- und Schlichtungsgesetz
(befristet bis 31.12.2007) - Saarland:
Landesschlichtungsgesetz Saarland (befristet bis 31.12.2005)
- Sachsen-Anhalt:
Gesetz zur Änderung des
Schiedsstellengesetzes und anderer Vorschriften (befristet bis
31.12.2008) - Schleswig-Holstein:
Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein (befristet bis 31.12.2008)
Art und Unfang des Verfahrens unterscheiden sich von
Bundesland zu Bundesland.
Wer in den genannten Ländern in den
genannten Fällen klagen will, muss zusammen mit der Klage bei Gericht
eine Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch
einreichen. Diese muss ihm die Gütestelle ausstellen. Die Klage ohne
Einigungsversuch ist grundsätzlich unzulässig, sodass der Kläger -
auch wenn er in der Sache im Recht ist - die Prozesskosten zu tragen
hat! (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.11.2004, Aktenzeichen:
VI ZR 336/03). Über die besonderen landesrechtlichen Regelungen
in Bayern und Nordrhein-Westfalen informieren die Ratgeber
"Obligatorisches Schlichtungsverfahren in Bayern" und "Obligatorisches
Schlichtungsverfahren in NRW".
Rechtstipp: Vereinbarungen, die
vor einer nach Landesrecht anerkannten Gütestelle getroffen wurden,
können auch vollstreckt werden (§ 794 Absatz 1 Nr. 1
ZPO). Das gilt auch, wenn diese aus einem freiwilligen
Schiedsgerichtsverfahren hervorgegangen sind.
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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