Wer eine Straftat als Jugendlicher (oder Heranwachsender) begangen
hat, kann auch durch so genannte Zuchtmittel zur Rechenschaft gezogen
werden, die § 13 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
bezeichnet sind:
- Verwarnung (§ 14 JGG)
- Erteilung von Auflagen (§ 15 JGG)
- Jugendarrest
(§ 16 JGG)
Sie haben den Zweck, den eigentlich
gut gearteten, jugendlichen Täter durch Ahndung seiner Tat
aufzurütteln und ihm so vor Augen zu führen, dass er für das
begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 Absatz 1 JGG). Es
geht also wiederum nicht vorrangig um eine Bestrafung, wie der
altertümliche Ausdruck vermuten lassen könnte, sondern darum, eine
Einsicht des Täters zu bewirken. Deshalb kommen Zuchtmittel bei
kriminellen, verwahrlosten oder erheblich gefährdeten Jugendlichen
nicht in Betracht, da bei ihnen eine erzieherische Beeinflussung nicht
möglich erscheint.
Die Verwarnung als mildestes Zuchtmittel
stellt eine förmliche, richterliche Zurechtweisung darstellt - ganz
ähnlich einer "gelben Karte" vom Schiedsrichter für Foulspiel beim
Fußball.
Richterliche Auflagen sind nach § 15 JGG
möglich, beispielsweise die Entschuldigung, die
Schadenswiedergutmachung oder die Erbringung einer Arbeitsleistung).
Auflagen sind eng mit den Weisungen (siehe vorheriger Abschnitt)
verwandt, haben jedoch einen anderen Zweck, nämlich den einer
gesteigerten Verwarnung, die den Jugendlichen "aufrütteln" und wieder
zur Vernunft bringen soll. Die Zahlung eines Geldbetrages ist als
Auflage nur zulässig, wenn der Täter sie aus eigenen Mitteln zahlen
kann oder durch die Zahlung der aus der Tat erlangte Gewinn
abgeschöpft werden soll (§ 15 Absatz 2 JGG).
Härtestes Zuchtmittel ist der Jugendarrest (§ 16 JGG), der
ein kurzes und schmerzhaftes Ahndungsmittel sein soll, das den
Jugendlichen hart trifft, um ihm so das nötige Unrechtsbewusstsein zu
vermitteln (vgl. § 90 JGG). Daher ist der Jugendarrest zeitlich
eng begrenzt und existiert nur als Freizeitarrest, Kurzarrest und
Dauerarrest (§ 16 Absatz 1 JGG): Ersterer ist eigentlich
ein Wochenendarrest, der vom Beginn bis zum Ende des Wochenendes
dauert (§ 16 Absatz 2 JGG) und höchstens zwei Wochenenden
betrifft. Der Dauerarrest beträgt hingegen mindestens eine Woche und
höchstens vier Wochen (§ 16 Absatz 4 JGG) und ist
durchgehend angelegt.
Der Arrest findet in der
Jugendarrestanstalt statt (§ 90 JGG), welche vom Erwachsenen-
und Jugendstrafvollzug institutionell und räumlich getrennt ist.
Während des Arrestes werden die Jugendlichen mit einfachen Arbeiten
beschäftigt. Mancherorts können von ihnen beispielsweise auch
soziale Trainingskurse (Rollenspiel) absolviert werden.
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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