Zugang einer Willenserklärung

Eine Willenserklärung wird erst wirksam, wenn sie den Vertragspartner erreicht - in der juristischen Fachsprache heißt das, wenn sie in den "Machtbereich des Empfängers" gelangt ist und der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Auch dieser Grundsatz bereitet beim Vertragsschluss im Netz noch Schwierigkeiten.

Eine per E-Mail übermittelte Willenserklärung gilt dann als zugegangen, wenn sie auf dem Computer des Empfängers gespeichert, also in dessen Mailbox abgelegt ist und er die Möglichkeit hatte, von der Nachricht Kenntnis zu nehmen.

Wer seine E-Mail-Adresse geschäftlich nutzt, dem wird unterstellt, dass er seine Mailbox während der allgemein üblichen Geschäftszeiten wenigstens einmal täglich überprüft. Bei einem rein privat genutzten E-Mail-Anschluss dürften die Gerichte nicht ganz so strenge Maßstäbe anlegen, eine endgültige Entscheidung steht jedoch noch aus.

Der Zugangszeitpunkt spielt eine wichtige Rolle, wenn dadurch eine Frist in Lauf gesetzt werden soll, also zum Beispiel der Kunde einen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen kann. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass sich die Gerichte in naher Zukunft ausführlich damit zu beschäftigen haben, wann genau eine E-Mail als zugegangen gelten soll.

Zuletzt geändert am 25.04.2006

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