Eine Willenserklärung wird erst wirksam, wenn sie den
Vertragspartner erreicht - in der juristischen Fachsprache heißt das,
wenn sie in den "Machtbereich des Empfängers" gelangt ist und der
Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit zur
Kenntnisnahme hat. Auch dieser Grundsatz bereitet beim Vertragsschluss
im Netz noch Schwierigkeiten.
Eine per E-Mail übermittelte
Willenserklärung gilt dann als zugegangen, wenn sie auf dem Computer
des Empfängers gespeichert, also in dessen Mailbox abgelegt ist und
er die Möglichkeit hatte, von der Nachricht Kenntnis zu nehmen.
Wer seine E-Mail-Adresse geschäftlich nutzt, dem wird unterstellt,
dass er seine Mailbox während der allgemein üblichen
Geschäftszeiten wenigstens einmal täglich überprüft. Bei einem
rein privat genutzten E-Mail-Anschluss dürften die Gerichte nicht
ganz so strenge Maßstäbe anlegen, eine endgültige Entscheidung
steht jedoch noch aus.
Der Zugangszeitpunkt spielt eine
wichtige Rolle, wenn dadurch eine Frist in Lauf gesetzt werden soll,
also zum Beispiel der Kunde einen Vertrag innerhalb einer bestimmten
Frist widerrufen kann. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass sich die
Gerichte in naher Zukunft ausführlich damit zu beschäftigen haben,
wann genau eine E-Mail als zugegangen gelten soll.
Zuletzt geändert am 25.04.2006
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