Die Kündigung ist erst wirksam, wenn sie dem Adressaten zugegangen
ist. Das ist der Fall, wenn sie in die tatsächliche Verfügungsgewalt
des Adressaten oder eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist, so
dass er nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge von ihr Kenntnis
nehmen kann. In der Regel ist das der Briefkasten (die Kündigung gilt
dann als zugegangen, wenn man mit der Leerung des Briefkastens rechnen
kann). Aber auch unter Anwesenden kann die Kündigung zugehen. Dafür
reicht es aus, dass dem Arbeitnehmer das Schriftstück nur zum
Durchlesen vorübergehend überlassen wird und ihm die für das
Durchlesen der Kündigung notwendige Zeit verbleibt. Zugang heiße
nicht, dass der Empfänger dauerhafte Verfügungsgewalt über das
Schriftstück erhält. Er muss nur vom Inhalt Kenntnis nehmen können
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.11.2004, Aktenzeichen:
2 AZR 17/04).
Die Kündigung geht in aller Regel auch zu,
wenn der Arbeitnehmer in seinem Urlaub verreist ist und der
kündigende Arbeitgeber das weiß (Urteil des BAG vom 16.03.1988,
Aktenzeichen: 7 AZR 587/87). Im Streitfall ist der Zugang vom
Absender zu beweisen.
Rechtstipp: Sicherster Weg in der Praxis
ist entweder die persönliche Überreichung der Kündigung unter
Zeugen oder die Übermittlung der Kündigung per Boten, der weiß,
dass er eine Kündigung überbringt. Alle anderen Übermittlungswege
sind beweiskritisch und bieten Möglichkeiten, den Zugang zu
vereiteln.
Allerdings hat das BAG entschieden, dass sich der
Empfänger nicht ohne weiteres darauf zurückziehen darf, die
Kündigung sei ihm nicht zugegangen. So beispielsweise dann, wenn der
Arbeitnehmer weiß, dass eine Kündigung auf ihn zukommt, er auch
einen Benachrichtigungsschein der Post bekommt, er das Schreiben aber
gleichwohl nicht von der Post abholt und statt dessen - ohne seinem
Rechtsanwalt eine Empfangsvollmacht zu erteilen - in die Kur fährt.
Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) hindern
ihn dann daran, eine Verspätung geltend zu machen (Urteil des BAG vom
07.11.2002, Aktenzeichen: 2 AZR 475/01).
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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