Zugang

Die Kündigung ist erst wirksam, wenn sie dem Adressaten zugegangen ist. Das ist der Fall, wenn sie in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten oder eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist, so dass er nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge von ihr Kenntnis nehmen kann. In der Regel ist das der Briefkasten (die Kündigung gilt dann als zugegangen, wenn man mit der Leerung des Briefkastens rechnen kann). Aber auch unter Anwesenden kann die Kündigung zugehen. Dafür reicht es aus, dass dem Arbeitnehmer das Schriftstück nur zum Durchlesen vorübergehend überlassen wird und ihm die für das Durchlesen der Kündigung notwendige Zeit verbleibt. Zugang heiße nicht, dass der Empfänger dauerhafte Verfügungsgewalt über das Schriftstück erhält. Er muss nur vom Inhalt Kenntnis nehmen können (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.11.2004, Aktenzeichen: 2 AZR 17/04).

Die Kündigung geht in aller Regel auch zu, wenn der Arbeitnehmer in seinem Urlaub verreist ist und der kündigende Arbeitgeber das weiß (Urteil des BAG vom 16.03.1988, Aktenzeichen: 7 AZR 587/87). Im Streitfall ist der Zugang vom Absender zu beweisen.

Rechtstipp: Sicherster Weg in der Praxis ist entweder die persönliche Überreichung der Kündigung unter Zeugen oder die Übermittlung der Kündigung per Boten, der weiß, dass er eine Kündigung überbringt. Alle anderen Übermittlungswege sind beweiskritisch und bieten Möglichkeiten, den Zugang zu vereiteln.

Allerdings hat das BAG entschieden, dass sich der Empfänger nicht ohne weiteres darauf zurückziehen darf, die Kündigung sei ihm nicht zugegangen. So beispielsweise dann, wenn der Arbeitnehmer weiß, dass eine Kündigung auf ihn zukommt, er auch einen Benachrichtigungsschein der Post bekommt, er das Schreiben aber gleichwohl nicht von der Post abholt und statt dessen - ohne seinem Rechtsanwalt eine Empfangsvollmacht zu erteilen - in die Kur fährt. Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) hindern ihn dann daran, eine Verspätung geltend zu machen (Urteil des BAG vom 07.11.2002, Aktenzeichen: 2 AZR 475/01).

Zuletzt geändert am 25.07.2006

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