Zugangsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss natürlich das Recht haben zu überprüfen, ob die strengen arbeitsschutzrechtlichen Schutzvorschriften eingehalten werden. Folglich kann er den Arbeitsplatz des Telearbeiters in Augenschein nehmen (§§ 5, 6 ArbSchG). Der Arbeitgeber beziehungsweise die von ihm beauftragte Personen besitzen somit ein Zugangsrecht zur Wohnung des Telearbeiters.

Das Zugangsrecht besteht aber nicht uneingeschränkt. Der Telearbeiter darf sich nach Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) auch gegenüber dem Arbeitgeber auf den Schutz der Wohnung berufen.

Rechtstipp: Um dem Interessenkonflikt zwischen Arbeitsschutz und Schutz der Privatsphäre gerecht zu werden, sollten sich Arbeitgeber und Telearbeiter unbedingt auf eine vertragliche Regelung einigen und Häufigkeit, Art und Weise des Zutritts festlegen.

In der faktischen Aufnahme einer Telearbeit liegt noch kein stillschweigendes Einverständnis zum Zugangsrecht für Unternehmensangehörige. Allein die Vereinbarung eines solchen Rechtes sichert im Streitfall das Zugangsrecht noch nicht ab.

Rechtstipp: Will der Arbeitgeber sein Zugangsrecht durchsetzen, muss er zu "Zwangsmitteln" greifen: Er kann er den Arbeitnehmer im Fall der Zutrittsverweigerung vertraglich zum Schadensersatz verpflichten, weil andernfalls seine gesetzlichen Kontrollpflichten vereitelt werden. Daneben bleibt ihm natürlich auch die Möglichkeit, mit Abmahnung oder Kündigung zu reagieren.

Verweigern Mitbewohner des Telearbeiters den Zutritt, darf der Arbeitnehmer angehalten werden, den Zutritt seinem Mitbewohner gegenüber durchzusetzen. Andernfalls macht sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig.

Zuletzt geändert am 30.04.2006

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