Der Arbeitgeber muss natürlich das Recht haben zu überprüfen, ob
die strengen arbeitsschutzrechtlichen Schutzvorschriften eingehalten
werden. Folglich kann er den Arbeitsplatz des Telearbeiters in
Augenschein nehmen (§§ 5, 6 ArbSchG). Der Arbeitgeber
beziehungsweise die von ihm beauftragte Personen besitzen somit ein
Zugangsrecht zur Wohnung des Telearbeiters.
Das Zugangsrecht
besteht aber nicht uneingeschränkt. Der Telearbeiter darf sich nach
Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) auch gegenüber dem Arbeitgeber auf
den Schutz der Wohnung berufen.
Rechtstipp: Um dem
Interessenkonflikt zwischen Arbeitsschutz und Schutz der Privatsphäre
gerecht zu werden, sollten sich Arbeitgeber und Telearbeiter unbedingt
auf eine vertragliche Regelung einigen und Häufigkeit, Art und Weise
des Zutritts festlegen.
In der faktischen Aufnahme einer
Telearbeit liegt noch kein stillschweigendes Einverständnis zum
Zugangsrecht für Unternehmensangehörige. Allein die Vereinbarung
eines solchen Rechtes sichert im Streitfall das Zugangsrecht noch
nicht ab.
Rechtstipp: Will der Arbeitgeber sein Zugangsrecht
durchsetzen, muss er zu "Zwangsmitteln" greifen: Er kann er den
Arbeitnehmer im Fall der Zutrittsverweigerung vertraglich zum
Schadensersatz verpflichten, weil andernfalls seine gesetzlichen
Kontrollpflichten vereitelt werden. Daneben bleibt ihm natürlich auch
die Möglichkeit, mit Abmahnung oder Kündigung zu reagieren.
Verweigern Mitbewohner des Telearbeiters den Zutritt, darf der
Arbeitnehmer angehalten werden, den Zutritt seinem Mitbewohner
gegenüber durchzusetzen. Andernfalls macht sich der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig.
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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