Die Ehegatten leben automatisch im Güterstand der
Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes
vereinbart haben. Das ergibt sich aus § 1363 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB).
Zugewinngemeinschaft bedeutet
Gütertrennung mit späterem Ausgleich dessen, was ein jeder Ehegatte
während der Ehe an Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat. Im
Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet keine Vermischung der
Vermögen der Ehegatten statt. Mit der Eheschließung wird das
Eigentum der Ehegatten kein gemeinsames Eigentum. Sowohl das von einem
Ehegatten vor als auch während der Ehe erworbene Vermögen steht
vielmehr in seinem alleinigen Eigentum und unterliegt seiner
Verwaltung und Verfügung.
Zugewinn ist dann der
Vermögenszuwachs, den jeder Ehegatte während der Ehe erzielt. Das
bedeutet, dass der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn an dem
Vermögenszuwachs des Ehegatten mit dem größeren Zugewinn beteiligt
wird. Dies geschieht jedoch nur, wenn der Güterstand endet, etwa
durch Scheidung - aber auch dann nicht automatisch. Der
Zugewinnausgleich wird nicht von Amts wegen eingeleitet, sondern muss
von einer der beiden Parteien im Scheidungsverfahren beantragt werden.
Unterbleibt ein entsprechender Antrag, wird die Ehe auch ohne
Zugewinnausgleich geschieden. Drei Jahre nach der Scheidung verjährt
der Anspruch.
Für den Zugewinnausgleich wird zunächst
ermittelt, welchen Wert das Vermögen der Ehegatten bei der
Eheschließung (Anfangsvermögen) und bei der Beendigung des
Güterstandes (Endvermögen) hatte.
Für das Anfangsvermögen
gilt:
- Das Anfangsvermögen kann nie negativ sein
(§ 1374 Absatz 1, 2. Halbsatz BGB). Geht der Ehegatte
überschuldet in die Ehe, ist das Anfangsvermögen null.
- Gemeinsames Vermögen (z. B. Hochzeitsgeschenke) wird nach
Quoten geteilt.
- Das Vermögen, das ein Ehegatte während der
Ehe ererbt oder geschenkt bekommt, wird zu seinem Anfangsvermögen
hinzugerechnet (§ 1374 Absatz 2 BGB).
Das um
die Schulden verminderte Vermögen eines jeden Ehegatten bei
Beendigung des Güterstandes ist das Endvermögen (§ 1375
Absatz 1 BGB). Als "Stichtag" gilt grundsätzlich der Tag, an dem
die Scheidung rechtshängig wurde, also eine der Scheidungsantrag per
gerichtlicher Verfügung an den (Noch-)Ehegatten zugestellt worden ist
(§ 1384 BGB in Verbindung mit §§ 261 Absatz 1, 253
Absatz 1 ZPO).
Zum Endvermögen ist auch tatsächlich
nicht vorhandenes Vermögen zu rechnen, wenn es innerhalb der letzten
zehn Jahre während der Ehe:
- ohne sittliche Pflicht
verschenkt wurde
- unnütz und übermäßig verschwendet wurde
- zur Benachteiligung des anderen Ehegatten aus dem Vermögen
gelöst wurde
Rechtstipp: Bei Beendigung der Ehe hat
jeder Ehegatte gegen seine(n) "Ex" Ansprüche auf Auskunft über den
Bestand des Endvermögens und die Ermittlung des Wertes der
Vermögensgegenstände des anderen (§ 1379 BGB). Die Auskunft
muss auf Verlangen in Form eines Verzeichnisses schriftlich vorgelegt
werden (§ 260 BGB). Der ehemalige Partner kann die Auskunft nur
verweigern, wenn klar ersichtlich ist, dass kein Zugewinn erzielt
wurde. Wurde das Verzeichnis nicht mit ausreichender Sorgfalt
erstellt, besteht ergänzend ein Anspruch auf Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung (§ 261 BGB).
Dem Ehegatten
mit dem geringeren Zugewinn steht als Ausgleichsforderung die Hälfte
des Wertunterschiedes zum Zugewinn des anderen Ehegatten zu. Der
Anspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, auch wenn der
größte Teil des Vermögens beispielsweise in einer Immobilie
besteht. Diese ist zu bewerten und in die Ausgleichsberechnung
einzustellen.
Rechtstipp: Der Zugewinnausgleich kann ganz oder
teilweise verweigert werden, wenn er "grob unbillig" wäre. Das kann
der Fall sein, wenn der fordernde Ehegatte seine wirtschaftlichen
Pflichten in der Ehe nicht erfüllt oder den anderen Ehegatten
misshandelt hat.
Zuletzt geändert am 24.01.2006
Copyright www.valuenet.de