Zugewinnausgleich

Die Ehegatten leben automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Das ergibt sich aus § 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung mit späterem Ausgleich dessen, was ein jeder Ehegatte während der Ehe an Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet keine Vermischung der Vermögen der Ehegatten statt. Mit der Eheschließung wird das Eigentum der Ehegatten kein gemeinsames Eigentum. Sowohl das von einem Ehegatten vor als auch während der Ehe erworbene Vermögen steht vielmehr in seinem alleinigen Eigentum und unterliegt seiner Verwaltung und Verfügung.

Zugewinn ist dann der Vermögenszuwachs, den jeder Ehegatte während der Ehe erzielt. Das bedeutet, dass der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn an dem Vermögenszuwachs des Ehegatten mit dem größeren Zugewinn beteiligt wird. Dies geschieht jedoch nur, wenn der Güterstand endet, etwa durch Scheidung - aber auch dann nicht automatisch. Der Zugewinnausgleich wird nicht von Amts wegen eingeleitet, sondern muss von einer der beiden Parteien im Scheidungsverfahren beantragt werden. Unterbleibt ein entsprechender Antrag, wird die Ehe auch ohne Zugewinnausgleich geschieden. Drei Jahre nach der Scheidung verjährt der Anspruch.

Für den Zugewinnausgleich wird zunächst ermittelt, welchen Wert das Vermögen der Ehegatten bei der Eheschließung (Anfangsvermögen) und bei der Beendigung des Güterstandes (Endvermögen) hatte.

Für das Anfangsvermögen gilt:

  • Das Anfangsvermögen kann nie negativ sein (§ 1374 Absatz 1, 2. Halbsatz BGB). Geht der Ehegatte überschuldet in die Ehe, ist das Anfangsvermögen null.
  • Gemeinsames Vermögen (z. B. Hochzeitsgeschenke) wird nach Quoten geteilt.
  • Das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe ererbt oder geschenkt bekommt, wird zu seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Absatz 2 BGB).

Das um die Schulden verminderte Vermögen eines jeden Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes ist das Endvermögen (§ 1375 Absatz 1 BGB). Als "Stichtag" gilt grundsätzlich der Tag, an dem die Scheidung rechtshängig wurde, also eine der Scheidungsantrag per gerichtlicher Verfügung an den (Noch-)Ehegatten zugestellt worden ist (§ 1384 BGB in Verbindung mit §§ 261 Absatz 1, 253 Absatz 1 ZPO).

Zum Endvermögen ist auch tatsächlich nicht vorhandenes Vermögen zu rechnen, wenn es innerhalb der letzten zehn Jahre während der Ehe:

  • ohne sittliche Pflicht verschenkt wurde
  • unnütz und übermäßig verschwendet wurde
  • zur Benachteiligung des anderen Ehegatten aus dem Vermögen gelöst wurde

Rechtstipp: Bei Beendigung der Ehe hat jeder Ehegatte gegen seine(n) "Ex" Ansprüche auf Auskunft über den Bestand des Endvermögens und die Ermittlung des Wertes der Vermögensgegenstände des anderen (§ 1379 BGB). Die Auskunft muss auf Verlangen in Form eines Verzeichnisses schriftlich vorgelegt werden (§ 260 BGB). Der ehemalige Partner kann die Auskunft nur verweigern, wenn klar ersichtlich ist, dass kein Zugewinn erzielt wurde. Wurde das Verzeichnis nicht mit ausreichender Sorgfalt erstellt, besteht ergänzend ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 261 BGB).

Dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn steht als Ausgleichsforderung die Hälfte des Wertunterschiedes zum Zugewinn des anderen Ehegatten zu. Der Anspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, auch wenn der größte Teil des Vermögens beispielsweise in einer Immobilie besteht. Diese ist zu bewerten und in die Ausgleichsberechnung einzustellen.

Rechtstipp: Der Zugewinnausgleich kann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er "grob unbillig" wäre. Das kann der Fall sein, wenn der fordernde Ehegatte seine wirtschaftlichen Pflichten in der Ehe nicht erfüllt oder den anderen Ehegatten misshandelt hat.

Zuletzt geändert am 24.01.2006

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