Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes
vereinbaren. Das gibt § 1363 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) vor. Die Zugewinngemeinschaft ist deshalb auch der
am meisten verbreitete Güterstand.
Wesensmerkmale:
- Die Vermögen der Ehegatten belieben während der Ehe getrennt
(§ 1363 Absatz 2 BGB).
- Jeder Ehegatte haftet in
aller Regel nur für seine eigenen Schulden und nur für sein
Vermögen.
Nachdem es bei der Zugewinngemeinschaft
grundsätzlich keine gemeinsame Vermögensmasse gibt, ist der Begriff
"Zugewinngemeinschaft" nicht nur ungenau, sondern auch irreführend.
Die Zugewinngemeinschaft ist keine Gemeinschaft. Treffender wäre die
Bezeichnung "Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns". Jeder
Ehegatte bleibt also Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände,
die er in aller Regel selbstständig verwaltet (§ 1364 BGB) und
auch nutzt.
Die selbstständige Vermögensverwaltung ist in
der gesetzlichen "Standard-Ehe" jedoch in zweifacher Hinsicht
beschränkt:
- Ein Ehegatte darf nicht ohne die Zustimmung
des anderen Geschäfte tätigen, die sein gesamtes Vermögen betreffen
(§ 1365 Absatz 1 BGB). So kann ein Ehegatte beispielsweise
nicht ohne Zustimmung des Ehepartners sein Geschäft oder ein
Grundstück verkaufen, wenn es sein gesamtes Vermögen ist.
- Ein Ehegatte benötigt die Zustimmung des anderen, wenn er
über Gegenstände verfügen will, die zwar in seinem Alleineigentum
stehen, die aber zum ehelichen Haushalt gehören (§ 1369 BGB).
Die Vorschrift dient dazu, den Hausratsbestand im Interesse der
ehelichen Lebensgemeinschaft zu erhalten. Will also ein Ehegatte ihm
gehörende Möbelstücke oder Haushaltsgeräte verkaufen, braucht er
die Zustimmung seines Ehepartners. Zu den Gegenständen des ehelichen
Haushalts gehören alle Sachen, die der Hauswirtschaft und dem
ehelichen Zusammenleben dienen. Das können sogar Luxusgegenstände
(Segelyacht) oder Versicherungsansprüche aus der Hausratversicherung
sein.
Zuletzt geändert am 09.01.2006
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