Zugewinngemeinschaft

Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Das gibt § 1363 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Die Zugewinngemeinschaft ist deshalb auch der am meisten verbreitete Güterstand.

Wesensmerkmale:

  • Die Vermögen der Ehegatten belieben während der Ehe getrennt (§ 1363 Absatz 2 BGB).
  • Jeder Ehegatte haftet in aller Regel nur für seine eigenen Schulden und nur für sein Vermögen.

Nachdem es bei der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich keine gemeinsame Vermögensmasse gibt, ist der Begriff "Zugewinngemeinschaft" nicht nur ungenau, sondern auch irreführend. Die Zugewinngemeinschaft ist keine Gemeinschaft. Treffender wäre die Bezeichnung "Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns". Jeder Ehegatte bleibt also Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände, die er in aller Regel selbstständig verwaltet (§ 1364 BGB) und auch nutzt.

Die selbstständige Vermögensverwaltung ist in der gesetzlichen "Standard-Ehe" jedoch in zweifacher Hinsicht beschränkt:

  • Ein Ehegatte darf nicht ohne die Zustimmung des anderen Geschäfte tätigen, die sein gesamtes Vermögen betreffen (§ 1365 Absatz 1 BGB). So kann ein Ehegatte beispielsweise nicht ohne Zustimmung des Ehepartners sein Geschäft oder ein Grundstück verkaufen, wenn es sein gesamtes Vermögen ist.

  • Ein Ehegatte benötigt die Zustimmung des anderen, wenn er über Gegenstände verfügen will, die zwar in seinem Alleineigentum stehen, die aber zum ehelichen Haushalt gehören (§ 1369 BGB). Die Vorschrift dient dazu, den Hausratsbestand im Interesse der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erhalten. Will also ein Ehegatte ihm gehörende Möbelstücke oder Haushaltsgeräte verkaufen, braucht er die Zustimmung seines Ehepartners. Zu den Gegenständen des ehelichen Haushalts gehören alle Sachen, die der Hauswirtschaft und dem ehelichen Zusammenleben dienen. Das können sogar Luxusgegenstände (Segelyacht) oder Versicherungsansprüche aus der Hausratversicherung sein.

Zuletzt geändert am 09.01.2006

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