Zulässige Vorwahl

Wie bereits im vorherigen Abschnitt dargestellt, sind unregistrierte Dialer rechtswidrig. Ist ein Dialer hingegen registriert, muss er nach dem Mehrwertdienste-Gesetz außerdem bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, um rechtlich zulässig zu sein. Wichtig dabei: Seit dem 14. Dezember 2003 dürfen sich nur noch Dialer mit der Nummernvorwahl 0900-9 einwählen (§ 46b TKG). Andere 0900- oder 0137-Dialer können nicht registriert werden und sind damit per se rechtswidrig. Die bekannten und gefürchteten 0190-Nummern wurden zum Jahresende 2005 völlig abgeschaltet.

Neue Probleme entstehen verstärkt durch die Verwendung von Auslandsvorwahlen. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur sind auch solche Dialer mangels Registrierung rechtswidrig und müssen deshalb nicht bezahlt werden. Gerichtlich geklärt ist das noch nicht. Wegen des Auslandsbezuges darf die Rechtslage hier als "noch offen" bezeichnet werden.

Zuletzt geändert am 08.01.2006

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