Wie bereits im vorherigen Abschnitt dargestellt, sind
unregistrierte Dialer rechtswidrig. Ist ein Dialer hingegen
registriert, muss er nach dem Mehrwertdienste-Gesetz außerdem
bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, um rechtlich zulässig zu
sein. Wichtig dabei: Seit dem 14. Dezember 2003 dürfen sich nur
noch Dialer mit der Nummernvorwahl 0900-9 einwählen (§ 46b
TKG). Andere 0900- oder 0137-Dialer können nicht registriert werden
und sind damit per se rechtswidrig. Die bekannten und gefürchteten
0190-Nummern wurden zum Jahresende 2005 völlig abgeschaltet.
Neue Probleme entstehen verstärkt durch die Verwendung von
Auslandsvorwahlen. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur sind auch solche
Dialer mangels Registrierung rechtswidrig und müssen deshalb nicht
bezahlt werden. Gerichtlich geklärt ist das noch nicht. Wegen des
Auslandsbezuges darf die Rechtslage hier als "noch offen" bezeichnet
werden.
Zuletzt geändert am 08.01.2006
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