Nach dem Gesetz müssen Arbeitslose alle zumutbaren
Beschäftigungen aufnehmen, auch wenn sie nicht der Qualifikation oder
der bisherigen Tätigkeit entspricht. Befristungen und vorübergehend
getrennte Haushaltsführung sind hinzunehmen (§ 121
Absatz 5 SGB III).
Entgegen früherer
Rechtsauffassungen wird mittlerweile auch eine Vermittlung an so
genannte Leiharbeiter- und Zeitarbeitsfirmen für zumutbar erachtet
(Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.11.2001, Aktenzeichen:
B 11 AL 31/01 R).
Unzumutbar ist hingegen eine
Beschäftigung, wenn:
- gegen gesetzliche, tarifliche oder
in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen oder gegen
Vorschriften des Arbeitsschutzes verstoßen wird (§ 121
Absatz 2 SGB III).
- in den ersten drei Monaten der
Arbeitslosigkeit das zu erwartende Bruttoeinkommen niedriger als
80 Prozent des der Berechnung des Arbeitslosengeld zu Grunde
liegenden Bruttoeinkommens ist (§ 121 Absatz 3 Satz 2,
1. Halbsatz SGB III).
- vom vierten bis sechsten
Monat der Arbeitslosigkeit das zu erwartende Bruttoeinkommen niedriger
als 70 Prozent des der Berechnung des Arbeitslosengeld zu Grunde
liegenden Bruttoeinkommens ist (§ 121 Absatz 3 Satz 2,
2. Halbsatz SGB III).
- ab dem siebenten Monat der
Arbeitslosigkeit das Nettoeinkommen nach Abzug der mit der
Beschäftigung verbundenen Aufwendungen (Werbungskosten) geringer ist
als der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 121 Absatz 3
Satz 3 SGB III).
- Fahrtzeiten von insgesamt bis zu
zweieinhalb Stunden bei einer Beschäftigung über sechs Stunden und
bis zu zwei Stunden bei einer Beschäftigung bis zu sechs Stunden
überschritten werden, soweit nicht regional längere Fahrtzeiten
üblich sind (§ 121 Absatz 4 Sätze 2 und 3
SGB III).
- ein Umzug zur Arbeitsaufnahme nötig ist,
obwohl eine Stellenaufnahme im zumutbaren Pendlerbereich in den ersten
drei Monaten der Arbeitslosigkeit möglich erscheint oder zwingende
familiäre Bindungen entgegenstehen (§ 121 Absatz 4
Sätze 4 bis 7 SGB III).
Zuletzt geändert am 11.02.2006
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