Der Arbeitslose hat die Möglichkeit, der Agentur für Arbeit
Bewerbungskosten geltend zu machen. Dafür muss er bereits vor Kauf
der Bewerbungsunterlagen einen Antrag auf "Übernahme von
Bewerbungskosten" stellen. Maximal werden pro Jahr bis zu
260 Euro erstattet (§§ 45 Absatz 1 Satz 2
Nr. 1, 46 Absatz 1 SGB III).
Jeder Arbeitslose
kann zudem die Übernahme von Reisekosten für ein Bewerbungsgespräch
beantragen (§§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 46
Absatz 2 SGB III). Dabei sind auch Kosten für eine
Übernachtung erstattungsfähig, soweit deren Notwendigkeit plausibel
dargelegt werden kann. Die Antragstellung ist wiederum im Voraus, also
vor Reiseantritt notwendig. Erforderlich ist natürlich der Nachweis,
dass das Bewerbungsgespräch stattgefunden hat und der potentielle
Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt.
Wer Anspruch auf
Arbeitslosengeld hat, hat - unter weiteren Voraussetzungen - auch
Anspruch auf:
- Überbrückungsgeld
- Existenzgründungszuschuss (Ich-AG)
Rechtstipp: Der
Anspruch auf Existenzgründungszuschuss besteht nach derzeitiger
Rechtslage nur noch bis zum 30. Juni 2006 (§ 421l
Absatz 5 SGB III), also schnell sichern.
Zuletzt geändert am 11.02.2006
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