Zuständige Behörde

Bauherren müssen den Bauantrag nach den Landesbauordnungen schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen. Zuständig sind - je nach Bundesland:

  • Stadt- und Gemeindeverwaltungen
  • Landkreisverwaltungen (in einigen Ländern daneben kreisfreie Städte und größere kreisangehörige Städte)
  • Bezirksämter (Berlin, Hamburg)

In manchen Bauordnungen ist nicht nur festgelegt, welches Organ zuständig ist, sondern auch welche Behörde innerhalb des Organs (z. B. Gemeindevorstand der Gemeinde). In anderen Bundesländern ergibt sich diese Zuordnung aus der Gemeindeordnung (Kommunalordnung).

Rechtstipp: Schauen Sie auf die Internetpräsenz Ihrer Gemeinde, dort finden Sie zumeist schnell die für Bauangelegenheiten zuständige Stelle.

Zuletzt geändert am 10.01.2006

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