Eine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen
schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem
Haustürgeschäft, wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder wegen
einer mit dem Haustürgeschäft begangenen unerlaubten Handlung
geltend macht, ist eine Klage aus einem Haustürgeschäft, für die
das Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig ist. Das hat der
Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt (Urteil des BGH vom 07.01.2003,
Aktenzeichen: X RZ 362/02).
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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