Der Mieter kann in dreierlei Weise auf das Mieterhöhungsverlangen
reagieren:
- Er stimmt der Mietererhöhung zu. Dazu ist er
bei berechtigter Erhöhung verpflichtet.
- Er widerspricht der
Mieterhöhung. Dann kann der Vermieter auf Zustimmung klagen (siehe
nachfolgender Abschnitt).
- Er kündigt den Mietvertrag. Dem
Mieter steht bei jeglicher Mieterhöhung ein außerordentliches
Kündigungsrecht zu. Einzelheiten enthält Teil 3 des Ratgebers.
Das Gesetz billigt dem Mieter für die Prüfung der
Erhöhung eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten
Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens. Ist also beispielsweise
das Erhöhungsverlangen am 5. April zugegangen, muss der Mieter
sich bis zum 30. Juni entscheiden.
Rechtstipp für
Vermieter und Mieter: Bleibt der Mieter untätig, wird von seiner
stillschweigenden Zustimmung ausgegangen, wenn er die erhöhte Miete
bereits fünf Monate widerspruchslos gezahlt oder seinen Dauerauftrag
geändert hat.
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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