Für seine Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren erhält der Anwalt
eine (gesonderte) Vergütung, da sie nicht zum normalen Rechtszug
gehört. Das Vollstreckungsverfahren gegen einen nichtzahlenden Gegner
ist nämlich ein besonderes, zusätzliches Verfahren. Das Gesetz geht
immer davon aus, dass der Gegner nach Erlangung eines Titels gegen ihn
auch zahlt.
Betreibt der Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung,
entsteht in der Regel eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz
von 0,3 (Nr. 3309 Vergütungsverzeichnis zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG). Sie entsteht für jede
Vollstreckungsmaßnahme gesondert.
Seltener, etwa im Verfahren
auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, ist daneben eine
Terminsgebühr von 0,3 möglich (Nr. 3310 VV RVG).
Der Gegenstandswert, nach dem sich die Höhe der Gebühr(en)
bestimmt, umfasst im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht nur die
Hauptforderung, sondern auch alle Zinsen und Kosten (§ 25
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG). Soll ein bestimmter Gegenstand
gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist dessen
Wert maßgebend. Für das Verfahren auf Abnahme einer eidesstattlichen
Versicherung ist ein Höchstwert von 1.500 Euro bestimmt.
Wird der Anwalt in einem Zwangsversteigerungsverfahren tätig,
kommen jeweils eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr zu je 0,4 in
Betracht (Nr. 3311, 3312 VV RVG).
Rechtstipp: Wird
nach Einlegung von Rechtsmitteln im Vollstreckungsverfahren
(z. B. Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage) in
einem Prozess streitig verhandelt, entstehen die normalen Gebühren im
Zivilprozess (siehe Abschnitt "Zivilprozess").
Neben den
Gebühren stehen dem Anwalt natürlich immer die Auslagen zu;
auch die Gerichtskosten für die Inanspruchnahme des Gerichts sind
einzukalkulieren.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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