Hat der Betroffene ordnungsgemäß Einspruch eingelegt, prüft die
Behörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder
zurückgenommen wird (so genanntes "Zwischenverfahren"). In diesem
Verfahrensstadium kann der Adressat des Bußgeldbescheides erneut
aufgefordert werden, sich in der Sache zu äußern (siehe Abschnitt
"Anhörung").
Nimmt die Behörde den Bußgeldbescheid nicht
zurück, gibt sie die Verfahrensakten gemäß § 69 Absatz 3
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) an die
Staatsanwaltschaft ab. Sofern diese das Verfahren nicht einstellt,
werden die Akten dem Amtsgericht vorgelegt, welches das Verfahren
weiter führt (siehe nachfolgender Abschnitt).
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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