Auch wenn es gesetzlich nicht geregelt ist: Der Arbeitgeber kann
unter Umständen auch verpflichtet sein, ein Zwischenzeugnis
auszustellen. Eindeutige Voraussetzungen hierfür sind zwar nirgends
vorgeschrieben, man kann aber davon ausgehen, dass der Anspruch
ausnahmsweise besteht, wenn ein begründeter Anlass dazu vorliegt. So
sieht es auch die Rechtsprechung.
Anlässe sind
beispielsweise:
- eine Versetzung
- ein Wechsel der
Tätigkeit innerhalb des Unternehmen
- der Weggang eines
Vorgesetzten
- ein Betriebsübergang nach § 613a BGB
Ein Grund liegt auch dann vor, wenn dem Arbeitgeber mit einer
Kündigung gedroht wird oder eine solche angekündigt wird. Der
Arbeitnehmer muss dann ja damit rechnen, sich unter Umständen eine
neue Arbeit suchen zu müssen - und hierzu benötigt er eben ein
Zeugnis.
Stellt der Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis aus, ist
er in einem späteren Endzeugnis zwar nicht an die dort gewählten
Formulierungen gebunden. Er kann aber, wenn sich die Grundlage der
Beurteilung nicht geändert hat, nicht ohne Grund von der
ursprünglichen Bewertung abweichen.
Zuletzt geändert am 03.08.2005
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