Raucherschutz: Stockwerk ersetzt Türe nicht

Rechtsgebiete: Österreichisches Recht, Verwaltungsrecht
Rechtstipp vom 26.01.2012

In einer Pizzeria fungiert der Keller als Nichtraucher-, das Erdgeschoß als Raucherraum. Diese Trennung allein reiche aber nicht aus, entschied das Höchstgericht.

Was ist ein Raum? Diese Frage musste der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klären. Anlass war eine von der Behörde verhängte Strafe gegen die „Pizzeria Fantastica" in Wien-Donaustadt. Die Betreiberin hatte nämlich eine Idee, die sich in rechtlicher Hinsicht als weniger fantastisch entpuppen sollte. Die Pizzeria verzichtete darauf, Nichtraucher und Raucher baulich strikt zu trennen. Stattdessen wurden die Nichtraucher in den Keller gesetzt, das Erdgeschoß blieb für die Raucher vorgesehen.

Der Magistrat Wien verhängte 500 Euro Strafe, weil die Pizzeria nicht dem Tabakgesetz gerecht werde. Denn es sei nicht gewährleistet, dass kein Rauch in den Nichtraucherraum eindringen könne. Die Betreiberin der Pizzeria argumentierte wiederum damit, dass ein Umbau des Lokals schon erfolgt sei und man zum jetzigen Zeitpunkt keine Tür mehr einbauen könne. Man betreibe aber eigene Be- und Entlüftungsanlagen in den beiden Stockwerken

Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) bestätigte die Strafe, die Betreiberin zog vor den VwGH. Dieser hielt fest, dass der Begriff „Raum" im Tabakgesetz nicht definiert werde. Allgemein verstehe man aber unter Raum einen „dreidimensional eingegrenzten Bereich". Daher müssten auch die Räume zum Nichtraucherschutz eingegrenzt sein. „Nur ein Raum, der allseitig, von der Decke bis zum Boden, von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Türe geschlossen werden kann", werde den Anforderungen gerecht, so der VwGH. Der Betreiberin droht somit eine Geldbuße, wenngleich der aktuelle Bescheid vom VwGH (2011/11/0059) wegen Verfahrensmängeln aufgehoben wurde: Der UVS hatte zu Unrecht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Rechtsanwalt Patrick Piccolruaz, Bludenz


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