Raus aus dem Leasingvertrag - Widerrufsrecht bei Leasingverträgen für Verbraucher, Existenzgründer und Unternehmer

  • 2 Minuten Lesezeit

Aufgrund einer fehlerhaften oder fehlenden Widerrufsbelehrung können Leasingnehmer ihren Leasingvertrag auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass bei einer fehlerhaften oder fehlenden Widerrufsbelehrung die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen gar nicht erst nicht zu laufen beginnt.

Dieses Widerrufsrecht steht entgegen eines weitverbreiteten Irrglaubens aber nicht nur Verbrauchern, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch unternehmerisch tätigen natürlichen Personen wie Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer GbR und insbesondere Personen, die im Rahmen der Existenzgründung Leasingverträge abgeschlossen haben, zu.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Leasingobjekt um ein Auto, ein Motorrad, ein Schiff, eine Yacht oder ein Flugzeug u.a. handelt.

Oft kommt es vor, dass Leasingnehmer die vereinbarten Leasingraten nicht mehr bezahlen können. Aufgrund des Zahlungsverzugs kündigt die Leasing-Gesellschaft den Leasingvertrag und verlangt Schadensersatz für den Ausfall der Leasingraten, teilweise in Höhe von mehreren Zehntausend Euro.

Da aber ein wirksamer Widerruf den Leasingvertrag rückwirkend zu beseitigen vermag, konnte die Leasinggesellschaft in Ermangelung eines Vertrags auch keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch wegen einer Vertragsverletzung des Leasingnehmers begründen. Die Schadenersatzklagen der Leasinggesellschaften sind demnach zum Scheitern verurteilt.

Gleichgelagert sind die Fälle, in denen Leasingnehmer – ohne in Verzug mit den Leasingraten geraten zu sein – das Interesse an der Fortführung ihres Leasingvertrags verloren haben. Die Gründe hierfür sind vielfältig, aber für die Ausübung des Widerrufsrechts bei fehlender oder fehlerbehafteter Widerrufsbelehrung unerheblich. Allein die fehlende oder fehlerbehaftete Widerrufsbelehrung berechtigt zum Widerruf des Leasingvertrags.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Im günstigsten Fall kann der widerrufende Leasingnehmer nach wirksam erklärtem Widerruf die geleistete Leasingsonderzahlung und die bisher geleisteten Leasingraten von der Leasinggesellschaft gegen Rückgabe des Leasingobjekts (Auto, Motorrad, Schiff, Yacht, Flugzeug, u.a.) zurückverlangen.

Ob sich der Leasingnehmer für die Dauer der Nutzung des Leasingobjekts eine Nutzungsentschädigung gegenrechnen lassen muss, hängt von der jeweiligen Gestaltung des Leasingvertrags ab. Selbst wenn eine Nutzungsentschädigung durch die Leasinggesellschaft gegengerechnet werden kann, wird diese in der Regel die geleisteten Leasingraten nicht übersteigen.

Auf jeden Fall aber wird der Leasingnehmer wegen der Beseitigung des Leasingvertrags im Wege des Widerrufs von der Pflicht zur Leistung der Leasingraten für die Zukunft befreit.

Deshalb stellt ein wirksamer Widerruf in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ein geeignetes Mittel dar, sich vom Leasingvertrag zu lösen, entweder weil das Interesse am Leasingobjekt fortgefallen ist oder die monatlichen Leasingraten durch den Leasingnehmer nicht mehr bedient werden können.

Ein Widerruf sollte aber erst nach Prüfung durch einen mit der Widerrufsmaterie vertrauten Rechtsanwalt erfolgen.

Gerne überprüft Rechtsanwalt Daniel C. Ullrich Ihren Leasingvertrag umfassend auf die Möglichkeit eines Widerrufs. Sprechen Sie mich an.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel C. Ullrich

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten